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Teilfreistellung: So sparst du bei ETFs bis zu 30 % Steuern

Kurz gesagt

Die Teilfreistellung ist ein pauschaler Steuerrabatt für Anleger in Investmentfonds. Bei Aktienfonds und Aktien-ETFs sind 30 Prozent aller Erträge steuerfrei, bei Mischfonds 15 Prozent, bei Anleihen- und Geldmarkt-ETFs 0 Prozent. Sie gilt für Ausschüttungen, die Vorabpauschale und Verkaufsgewinne, aber auch für Verluste. Die effektive Steuerlast auf Gewinne mit Aktien-ETFs sinkt so von 26,375 auf rund 18,46 Prozent. Deine Bank berücksichtigt das automatisch, beantragen musst du nichts.

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Teilfreistellung?

Die Teilfreistellung ist der wichtigste Steuervorteil für ETF-Anleger in Deutschland: Ein fester Prozentsatz deiner Erträge aus einem Investmentfonds bleibt steuerfrei. Bei Aktien-ETFs sind es 30 Prozent. Du zahlst die Abgeltungsteuer also nur auf 70 Prozent deiner Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinne.

Ein Investmentfonds ist dabei ein Topf, in dem das Geld vieler Anleger gemeinsam angelegt wird. Ein ETF (Exchange Traded Fund) ist ein solcher Fonds, der an der Börse gehandelt wird und meist einfach einen Index nachbildet. Steuerlich gelten für ETFs und klassische aktiv gemanagte Fonds dieselben Regeln. Wie ETFs grundsätzlich funktionieren, liest du im Ratgeber Was ist ein ETF?.

Das Wichtigste vorweg: Du musst die Teilfreistellung nicht beantragen. Wenn dein Depot bei einer deutschen Bank oder einem deutschen Broker liegt, rechnet sie automatisch mit. Trotzdem lohnt es sich, das System zu verstehen. Nur so kannst du Rechenbeispiele einordnen, deine Steuerbescheinigung nachvollziehen und entscheiden, welche Fonds steuerlich zu dir passen.

In diesem Ratgeber erfährst du:

  • warum es die Teilfreistellung überhaupt gibt,
  • welche Sätze für welche Fondsart gelten,
  • wie sie auf Ausschüttungen, Vorabpauschale und Verkaufsgewinne wirkt,
  • wie sie mit dem Sparerpauschbetrag zusammenspielt,
  • woran du erkennst, welchen Fondstyp du im Depot hast,
  • und welche Fehler du vermeiden solltest.

Warum es die Teilfreistellung gibt: die Investmentsteuerreform 2018

Bis Ende 2017 waren Investmentfonds in Deutschland steuerlich weitgehend „transparent“. Das bedeutet: Der Fonds selbst zahlte keine Steuern, alle Erträge wurden so behandelt, als hätte der Anleger sie direkt erhalten. Das System war kompliziert, vor allem bei ausländischen Fonds, und schwer zu kontrollieren.

Mit der Investmentsteuerreform, die zum 1. Januar 2018 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber das umgestellt. Seitdem gibt es zwei Besteuerungsebenen:

  1. Die Fondsebene: Der Fonds zahlt auf bestimmte deutsche Erträge selbst Körperschaftsteuer, zum Beispiel auf Dividenden deutscher Unternehmen und auf deutsche Mieteinnahmen. Dazu kommen ausländische Quellensteuern, die ein Fonds auf Dividenden aus dem Ausland zahlt. Quellensteuer ist eine Steuer, die das Herkunftsland direkt bei der Auszahlung einbehält.
  2. Die Anlegerebene: Du als Anleger zahlst Abgeltungsteuer auf deine Erträge aus dem Fonds, also auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinne.

Damit entsteht ein Problem: Ein Teil der Erträge wird zweimal belastet, erst im Fonds und dann bei dir. Einzelne Steuern auf Fondsebene lassen sich bei dir aber nicht mehr anrechnen, anders als bei Einzelaktien. Die Teilfreistellung gleicht diese Vorbelastung auf Fondsebene pauschal aus. Je stärker ein Fondstyp typischerweise auf Fondsebene besteuert wird, desto höher fällt die Teilfreistellung aus.

Pauschal heißt: Der Satz hängt nicht davon ab, wie viel Steuer dein konkreter Fonds tatsächlich gezahlt hat. Ein Welt-ETF mit wenigen deutschen Aktien bekommt dieselben 30 Prozent wie ein ETF auf deutsche Standardwerte. Für viele Anleger ist das sogar günstig, weil die Teilfreistellung die tatsächliche Vorbelastung eines breit gestreuten Welt-ETFs in vielen Fällen mehr als ausgleichen kann. Eine Garantie dafür gibt es aber nicht, denn das hängt vom Fonds und seinen Beständen ab.

Teilfreistellung nach Fondsart: die Sätze im Überblick

Wie hoch die Teilfreistellung ist, hängt davon ab, worin der Fonds laut seinen Anlagebedingungen fortlaufend investiert. Die Anlagebedingungen sind die verbindlichen Regeln des Fonds, die festlegen, was das Fondsmanagement kaufen darf. Für Privatanleger gelten diese Sätze:

Fondsart Voraussetzung laut Anlagebedingungen Teilfreistellung steuerpflichtiger Anteil
Aktienfonds mehr als 50 % in Aktien (oft „mind. 51 %“ genannt) 30 % 70 %
Mischfonds mindestens 25 % in Aktien 15 % 85 %
Immobilienfonds mehr als 50 % in Immobilien 60 % 40 %
Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt mehr als 50 % in ausländischen Immobilien 80 % 20 %
Sonstige Fonds, z. B. Anleihen- und Geldmarkt-ETFs keine der Quoten erfüllt 0 % 100 %

Die Aktienquote heißt im Gesetz Kapitalbeteiligungsquote. Gemeint sind im Wesentlichen Aktien von Unternehmen, die an einer Börse zugelassen sind. Anleihen, Bargeld, Rohstoffe oder Derivate zählen nicht dazu.

Für Anleger, die Fondsanteile im Betriebsvermögen halten, etwa eine GmbH, gelten teilweise höhere Sätze. Für dich als Privatanleger mit einem normalen Depot sind die Werte aus der Tabelle maßgeblich.

Welche ETFs sind typischerweise was?

ETF-Typ Beispiel Fondsart (typisch) Teilfreistellung
Welt-Aktien-ETF MSCI World, FTSE All-World, MSCI ACWI Aktienfonds 30 %
Regionen- oder Länder-ETF MSCI Europe, MSCI Emerging Markets Aktienfonds 30 %
Dividenden-ETF Index mit dividendenstarken Aktien Aktienfonds 30 %
Multi-Asset-ETF z. B. 60 % Aktien, 40 % Anleihen meist Mischfonds 15 %
Anleihen-ETF Staats- oder Unternehmensanleihen sonstiger Fonds 0 %
Geldmarkt-ETF kurzfristige Geldmarktpapiere sonstiger Fonds 0 %

Die Zuordnung in der Tabelle ist die Regel, nicht das Gesetz. Entscheidend sind immer die Anlagebedingungen des konkreten Fonds. Ein Welt-ETF auf den MSCI World oder FTSE All-World ist praktisch immer ein Aktienfonds. Was die beiden Indizes unterscheidet, erklären wir im Vergleich MSCI World vs. FTSE All-World.

Worauf die Teilfreistellung wirkt: drei Ertragsarten

Als ETF-Anleger kannst du auf drei Wegen Erträge erzielen. Die Teilfreistellung gilt für alle drei gleichermaßen. In den folgenden Beispielen ist der Sparerpauschbetrag jeweils schon ausgeschöpft, und es fällt keine Kirchensteuer an. Der Steuersatz beträgt also 26,375 Prozent: 25 Prozent Abgeltungsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf.

1. Ausschüttungen

Ein ausschüttender ETF zahlt die Dividenden der enthaltenen Unternehmen regelmäßig an dich aus. Angenommen, du erhältst im Jahr 500 € Ausschüttungen:

Aktien-ETF (30 %) Mischfonds (15 %) Anleihen-ETF (0 %)
Ausschüttung 500,00 € 500,00 € 500,00 €
steuerfrei 150,00 € 75,00 € 0,00 €
steuerpflichtig 350,00 € 425,00 € 500,00 €
Steuer (26,375 %) 92,31 € 112,09 € 131,88 €
netto 407,69 € 387,91 € 368,12 €

Bei gleicher Ausschüttung bleibt beim Aktien-ETF also am meisten übrig. Das heißt aber nicht, dass Aktien-ETFs automatisch besser sind. Anleihen-ETFs haben eine andere Aufgabe im Depot: Sie schwanken in der Regel weniger. Wie du beides kombinierst, zeigt unser Ratgeber zum ETF-Portfolio.

2. Vorabpauschale

Ein thesaurierender ETF schüttet nicht aus, sondern legt die Erträge im Fonds wieder an. Damit trotzdem jedes Jahr etwas versteuert wird, gibt es die Vorabpauschale, eine Art vorweggenommene Mindestbesteuerung. Sie wird so berechnet:

  • Basisertrag = Fondswert am Jahresanfang × Basiszins × 0,7
  • Er ist begrenzt auf den tatsächlichen Wertzuwachs im Jahr plus Ausschüttungen.
  • Ausschüttungen des Jahres werden abgezogen.
  • Im Kaufjahr wird zeitanteilig gerechnet: Für jeden vollen Monat vor dem Kauf sinkt der Wert um ein Zwölftel.

Der Basiszins für 2026 beträgt 3,20 Prozent. Die Vorabpauschale für 2026 gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen, deine Bank zieht die Steuer also im Januar 2027 ein.

Beispiel: Dein thesaurierender Aktien-ETF ist am 1. Januar 2026 genau 10.000 € wert und steigt im Laufe des Jahres deutlich, sodass die Begrenzung nicht greift.

Schritt Rechnung Ergebnis
Basisertrag 10.000 € × 3,20 % × 0,7 224,00 €
Teilfreistellung 30 % 224,00 € × 0,3 − 67,20 €
steuerpflichtig 224,00 € × 0,7 156,80 €
Steuer (26,375 %) 156,80 € × 0,26375 41,36 €

Achtung, Verwechslungsgefahr: Der Faktor 0,7 in der Formel für den Basisertrag hat nichts mit der Teilfreistellung zu tun. Er gehört fest zur Berechnung der Vorabpauschale und gilt für jeden Fonds. Die Teilfreistellung kommt danach noch einmal obendrauf. Bei einem Aktien-ETF wirken also beide Faktoren nacheinander.

Liegt die Vorabpauschale innerhalb deines Sparerpauschbetrags, zahlst du gar nichts. Mehr zum Unterschied zwischen beiden ETF-Varianten findest du im Ratgeber thesaurierend vs. ausschüttend.

3. Verkaufsgewinne

Verkaufst du ETF-Anteile mit Gewinn, gilt die Teilfreistellung auch hier. Bereits versteuerte Vorabpauschalen werden beim Verkauf vom Gewinn abgezogen, damit du nichts doppelt versteuerst. Erst danach wird die Teilfreistellung angewendet.

Beispiel: Du hast über mehrere Jahre für insgesamt 20.000 € Anteile eines thesaurierenden Aktien-ETFs gekauft und verkaufst alle für 30.000 €. In der Haltezeit wurden Vorabpauschalen von zusammen 800 € versteuert. Dein Freistellungsauftrag über 1.000 € ist noch unberührt.

Schritt Aktien-ETF zum Vergleich ohne Teilfreistellung
Veräußerungsgewinn 10.000,00 € 10.000,00 €
abzüglich versteuerter Vorabpauschalen − 800,00 € − 800,00 €
Zwischensumme 9.200,00 € 9.200,00 €
Teilfreistellung 30 % − 2.760,00 € –
steuerpflichtig 6.440,00 € 9.200,00 €
Sparerpauschbetrag − 1.000,00 € − 1.000,00 €
zu versteuern 5.440,00 € 8.200,00 €
Steuer (26,375 %) 1.434,80 € 2.162,75 €

Die Teilfreistellung spart in diesem Beispiel also rund 728 € Steuern. Die Zahlen sind fiktiv, aber sie zeigen, warum der Effekt mit wachsendem Depot spürbar wird. Wie viel nach Kosten und Steuern von deiner Rendite übrig bleiben kann, rechnet dir der Brutto-Netto-Vergleich aus.

Effektiver Steuersatz: rund 18,46 Prozent statt 26,375 Prozent

Weil nur 70 Prozent der Erträge eines Aktien-ETFs steuerpflichtig sind, sinkt die tatsächliche Steuerlast. Die Rechnung ist einfach: 26,375 Prozent × 0,7 = 18,4625 Prozent. Gerundet zahlst du also rund 18,46 Prozent auf jeden Euro Ertrag, sobald der Sparerpauschbetrag ausgeschöpft ist. Oft liest du auch gerundet „rund 18,5 Prozent“.

Mit Kirchensteuer verändert sich die Rechnung leicht. Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent der Abgeltungsteuer. Weil die Kirchensteuer die Abgeltungsteuer etwas senkt, steigt die Gesamtbelastung nicht ganz um den vollen Satz.

Situation Belastung ohne Teilfreistellung Aktienfonds (× 0,7) Mischfonds (× 0,85)
ohne Kirchensteuer 26,375 % ca. 18,46 % ca. 22,42 %
mit 8 % Kirchensteuer ca. 27,82 % ca. 19,47 % ca. 23,65 %
mit 9 % Kirchensteuer ca. 27,99 % ca. 19,60 % ca. 23,80 %

Diese Sätze beziehen sich auf die Erträge oberhalb deines Sparerpauschbetrags. Ist dein persönlicher Einkommensteuersatz niedriger als 25 Prozent, kannst du über die Günstigerprüfung in der Steuererklärung (Anlage KAP) sogar noch weniger zahlen. Die Teilfreistellung gilt dann ebenfalls, du wendest den niedrigeren Satz einfach auf den steuerpflichtigen Teil an.

Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag: mehr steuerfreie Erträge

Der Sparerpauschbetrag beträgt seit 2023 1.000 € pro Jahr für Alleinstehende und 2.000 € für Zusammenveranlagte (vorher 801 € bzw. 1.602 €). Bis zu dieser Grenze bleiben deine Kapitalerträge steuerfrei, wenn du deiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilt hast.

Die Teilfreistellung wird dabei zuerst angewendet. Auf den Sparerpauschbetrag wird nur der steuerpflichtige Teil angerechnet. Bei einem Aktien-ETF kannst du deshalb deutlich mehr als 1.000 € Ertrag steuerfrei vereinnahmen:

Alleinstehend Zusammenveranlagt
Sparerpauschbetrag 1.000 € 2.000 €
steuerfreier Ertrag mit Aktien-ETF (Betrag ÷ 0,7) ca. 1.428,57 € ca. 2.857,14 €
steuerfreier Ertrag mit Mischfonds (Betrag ÷ 0,85) ca. 1.176,47 € ca. 2.352,94 €
steuerfreier Ertrag mit Anleihen-ETF oder Zinsen 1.000,00 € 2.000,00 €

Beispiel: Du verkaufst zum Jahresende Anteile eines Aktien-ETFs mit 1.400 € Gewinn. Davon sind 980 € steuerpflichtig. Das passt noch komplett in deinen Sparerpauschbetrag, du zahlst also keine Steuer. Dir bleiben sogar 20 € Freibetrag übrig.

Das ist für eine beliebte Strategie wichtig: Viele Anleger verkaufen zum Jahresende gezielt ETF-Anteile und kaufen sie sofort wieder, um Gewinne im Rahmen des Freibetrags steuerfrei zu realisieren. Dadurch steigt der Einstandskurs, und spätere Gewinne fallen niedriger aus. Mit der Teilfreistellung kannst du dafür bis zu rund 1.428 € Gewinn einplanen statt nur 1.000 €. Denk dabei an die Ordergebühren deines Brokers und daran, dass andere Erträge wie Zinsen oder Ausschüttungen den Freibetrag ebenfalls verbrauchen.

Teilfreistellung bei Verlusten

Die Teilfreistellung wirkt in beide Richtungen. Machst du mit einem Aktien-ETF Verlust, wird auch dieser nur zu 70 Prozent berücksichtigt. Verkaufst du Anteile mit 1.000 € Verlust, kannst du nur 700 € davon mit anderen Kapitalerträgen verrechnen.

Aktien-ETF Einzelaktie
Verlust beim Verkauf 1.000 € 1.000 €
steuerlich berücksichtigt 700 € 1.000 €
Verlusttopf allgemeiner Verlusttopf Aktienverlusttopf
verrechenbar mit allen Kapitalerträgen, z. B. Zinsen, Dividenden, ETF-Gewinnen nur Gewinnen aus Aktienverkäufen

Das ist nur fair: Gewinne sind zu 30 Prozent steuerfrei, also sind Verluste auch nur zu 70 Prozent absetzbar. Der Vorteil von ETF-Verlusten: Sie landen im allgemeinen Verlusttopf und lassen sich mit fast allen Kapitalerträgen verrechnen. Verluste aus Einzelaktien dürfen dagegen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Deine Bank verrechnet Verluste automatisch innerhalb deines Depots und trägt nicht genutzte Verluste ins nächste Jahr vor. Hast du Depots bei mehreren Banken, kannst du bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen und die Verluste über die Steuererklärung mit Gewinnen bei der anderen Bank verrechnen lassen. Wie das praktisch funktioniert, erklären wir bei den Steuer-Tools für Anleger.

Einzelaktien oder ETF: Was bringt die Teilfreistellung wirklich?

Auf den ersten Blick wirkt die Rechnung eindeutig: Bei Einzelaktien zahlst du 26,375 Prozent, bei Aktien-ETFs nur rund 18,46 Prozent. Ganz so einfach ist es aber nicht, denn die Teilfreistellung ist ja gerade der Ausgleich für Steuern, die der Fonds schon vorher gezahlt hat.

Merkmal Einzelaktie Aktien-ETF
Teilfreistellung keine 30 %
Steuer auf Dividenden oder Ausschüttungen 26,375 % auf den vollen Betrag ca. 18,46 % effektiv
ausländische Quellensteuer wird bis zu einer bestimmten Höhe auf die Abgeltungsteuer angerechnet fällt auf Fondsebene an und mindert die Fondsrendite
Verluste nur mit Aktiengewinnen verrechenbar zu 70 % mit allen Kapitalerträgen verrechenbar
Vorabpauschale gibt es nicht bei thesaurierenden ETFs möglich
Aufwand Quellensteuer teils selbst zurückfordern Bank und Fonds erledigen fast alles

Beispiel Dividende: Eine Einzelaktie zahlt dir 1.000 € Dividende, davon gehen 263,75 € Steuer ab. Ein Aktien-ETF schüttet 1.000 € aus, davon gehen nur 184,63 € ab. Beim ETF sind vorher aber schon Steuern im Fonds angefallen, zum Beispiel Quellensteuern auf ausländische Dividenden. Die bekommst du nicht direkt zu sehen, sie stecken in der Wertentwicklung des Fonds.

Für die meisten Einsteiger sind breit gestreute Aktien-ETFs trotzdem die einfachere Wahl: Sie streuen das Risiko auf Hunderte oder Tausende Unternehmen, sind steuerlich unkompliziert und profitieren von der Teilfreistellung. Wer Einzelaktien kaufen möchte, sollte wissen, dass es dort keine Teilfreistellung gibt. Wie du Einzelaktien Schritt für Schritt kaufst, zeigt der Ratgeber Aktien kaufen. Wer sich für regelmäßige Ausschüttungen interessiert, findet den Vergleich von Dividendenaktien und Dividenden-ETFs in unserer Dividenden-Strategie.

Woran erkennst du den Fondstyp?

Bevor du einen ETF kaufst, kannst du in wenigen Minuten prüfen, welche Teilfreistellung gilt. Diese Quellen helfen dir:

  1. Factsheet des Anbieters: Viele ETF-Anbieter geben im Factsheet oder auf der Produktseite an, ob der Fonds als Aktienfonds oder Mischfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes gilt. Achte auf Formulierungen wie „Aktienfonds nach InvStG“, „Teilfreistellung 30 %“ oder „Kapitalbeteiligungsquote mindestens 51 %“.
  2. Detailseite deines Brokers: Viele Banken und Broker zeigen in den Wertpapierdetails den steuerlichen Fondstyp oder den Teilfreistellungssatz an.
  3. Anlagebedingungen und Verkaufsprospekt: Hier steht verbindlich, welchen Anteil der Fonds mindestens in Aktien investiert. Das Dokument ist lang, aber die Suche nach „Kapitalbeteiligung“ führt meist schnell zum Ziel.
  4. Deine Abrechnung: Nach einer Ausschüttung oder einem Verkauf zeigt deine Bank auf der Abrechnung, welcher Teilfreistellungssatz angewendet wurde.

Als grobe Faustregel gilt: Ein ETF, der einen reinen Aktienindex nachbildet, ist praktisch immer ein Aktienfonds. Bei Multi-Asset-ETFs, Mischfonds und Themenfonds lohnt der genaue Blick. Mit dem ETF-Rechner kannst du anschließend durchspielen, wie sich ein ETF über die Jahre entwickeln könnte.

Sonderfälle der Teilfreistellung

Synthetische ETFs

Ein synthetischer ETF bildet seinen Index nicht durch den Kauf der Indexaktien nach, sondern über ein Tauschgeschäft (Swap) mit einer Bank. Der Fonds hält dafür oft ein sogenanntes Trägerportfolio aus anderen Wertpapieren. Steuerlich kommt es darauf an, was der Fonds laut Anlagebedingungen tatsächlich hält. Besteht das Trägerportfolio überwiegend aus Aktien und ist das in den Anlagebedingungen festgelegt, kann auch ein synthetischer ETF als Aktienfonds gelten. Das trifft auf viele synthetische Aktien-ETFs zu, aber nicht automatisch auf alle. Prüfe den Status deshalb im Factsheet oder bei deinem Broker.

Wechsel des Fondstyps

Ändert ein Fonds seine Anlagebedingungen so, dass ein anderer Teilfreistellungssatz gilt, wird steuerlich so getan, als hättest du deine Anteile verkauft und sofort neu gekauft. Die Steuer auf diesen gedachten Verkauf wird aber in der Regel erst fällig, wenn du tatsächlich verkaufst. Deine Bank vermerkt die Werte automatisch. Kommt so ein Fall bei dir vor, lohnt ein Blick in die Mitteilungen deiner Bank. Bei Unklarheiten helfen Steuerberater oder Finanzamt weiter.

ETCs, Zertifikate und andere Nicht-Fonds

Nicht alles, was an der Börse wie ein ETF aussieht, ist auch ein Fonds. ETCs (Exchange Traded Commodities) auf Gold oder Rohstoffe und ETNs sind rechtlich Schuldverschreibungen, also eine Art Anleihe eines Emittenten. Für sie gibt es keine Teilfreistellung, es gelten eigene Steuerregeln. Das Gleiche gilt für Zertifikate.

Ausländische Broker

Führt dein Broker keine deutsche Abgeltungsteuer ab, rechnet auch niemand die Teilfreistellung für dich aus. Dann musst du deine Fondserträge selbst in der Steuererklärung angeben, und zwar in der Anlage KAP-INV. Dort trägst du die Erträge getrennt nach Fondsart ein, und das Finanzamt berücksichtigt die Teilfreistellung. Ob ein Anbieter die Steuer automatisch abführt, siehst du in unserem Broker-Vergleich.

Kinderdepots und NV-Bescheinigung

Auch im Depot eines Kindes gilt die Teilfreistellung. Von 1.000 € Ausschüttung eines Aktien-ETFs werden nur 700 € auf den Freibetrag des Kindes angerechnet. Zusammen mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung können so hohe Erträge steuerfrei bleiben. Wie das im Detail funktioniert, liest du im Ratgeber zum Junior-Depot.

Muss ich die Teilfreistellung beantragen?

Nein. Deine Bank oder dein Broker bekommt die steuerlichen Daten zu jedem Fonds von Datenanbietern und wendet den richtigen Satz automatisch an. Du siehst die Wirkung an drei Stellen:

  • Auf jeder Abrechnung einer Ausschüttung, Vorabpauschale oder eines Verkaufs,
  • in der Jahressteuerbescheinigung, die du im Frühjahr für das Vorjahr bekommst,
  • am Freistellungsauftrag, der bei Aktien-ETFs langsamer verbraucht wird.

Eine Steuererklärung wegen der Teilfreistellung brauchst du bei einem deutschen Broker in aller Regel nicht. Anders ist es, wenn du glaubst, dass ein falscher Satz angewendet wurde. Dann kannst du dich zuerst an deine Bank wenden. Lässt sich das dort nicht klären, kann das Finanzamt über die Steuererklärung prüfen, ob die Voraussetzungen vorlagen. Solche Fälle sind selten und ein Fall für Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

Typische Fehler rund um die Teilfreistellung

  1. Die Teilfreistellung zum Sparerpauschbetrag addieren. Die Teilfreistellung ist kein zusätzlicher Freibetrag in Euro, sondern ein Prozentsatz. Richtig ist: Erst werden 30 Prozent steuerfrei gestellt, dann wird der Rest auf den Sparerpauschbetrag angerechnet.
  2. Sie bei Einzelaktien erwarten. Einzelaktien bekommen keine Teilfreistellung. Dividenden und Kursgewinne werden voll besteuert.
  3. Alle ETFs gleich behandeln. Anleihen- und Geldmarkt-ETFs haben 0 Prozent, Mischfonds 15 Prozent. Wer mit 30 Prozent rechnet, überschätzt die Nettorendite.
  4. Die beiden 0,7-Faktoren verwechseln. Der Faktor 0,7 in der Vorabpauschale ist Teil der Formel. Die Teilfreistellung kommt danach zusätzlich.
  5. Verluste zu hoch ansetzen. Ein ETF-Verlust von 1.000 € mindert deine Steuerlast nur mit 700 €. Wer Verluste gezielt realisiert, sollte das einplanen.
  6. ETCs mit ETFs verwechseln. Ein Gold-ETC ist kein Fonds, die Teilfreistellung gilt dort nicht.
  7. Steuern über die Anlagestrategie stellen. Die Teilfreistellung ist ein netter Bonus, sie sollte aber nie der Hauptgrund für eine Anlage sein. Streuung, Kosten und dein Anlagehorizont sind wichtiger.

Checkliste: Teilfreistellung richtig nutzen

  • Prüfe vor dem Kauf, welche Fondsart dein ETF ist und welcher Satz gilt.
  • Richte einen Freistellungsauftrag ein, damit Erträge bis zum Freibetrag gar nicht erst besteuert werden.
  • Rechne beim Realisieren von Gewinnen mit rund 1.428 € steuerfreiem Gewinn pro Person bei Aktien-ETFs, nicht mit 1.000 €.
  • Kontrolliere auf deiner Abrechnung, dass der richtige Teilfreistellungssatz angewendet wurde.
  • Bewahre deine Jahressteuerbescheinigungen auf, vor allem wenn du Depots bei mehreren Banken hast.
  • Bei ausländischen Brokern: Fondserträge in der Anlage KAP-INV angeben.
  • Bei Sonderfällen wie Fondsumstellungen, Betriebsvermögen oder Auslandsbezug: Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Finanzamt fragen.

Wenn du gerade erst anfängst, ist ein ETF-Sparplan auf einen breit gestreuten Aktien-ETF der einfachste Weg, von der Teilfreistellung zu profitieren, ohne dich um Details kümmern zu müssen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Teilfreistellung bei ETFs?

Das hängt von der Fondsart ab. Bei Aktien-ETFs, die laut Anlagebedingungen mehr als 50 Prozent in Aktien investieren, sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Bei Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktien sind es 15 Prozent. Anleihen- und Geldmarkt-ETFs haben keine Teilfreistellung. Für Immobilienfonds gelten 60 Prozent, mit Auslandsschwerpunkt 80 Prozent.

Gilt die Teilfreistellung auch für den Sparerpauschbetrag?

Ja, indirekt. Zuerst wird die Teilfreistellung abgezogen, erst der steuerpflichtige Rest wird auf den Sparerpauschbetrag angerechnet. Bei einem Aktien-ETF kannst du deshalb rund 1.428,57 Euro Ertrag steuerfrei vereinnahmen, weil davon nur 1.000 Euro steuerpflichtig sind. Für Zusammenveranlagte sind es rund 2.857 Euro.

Wie hoch ist der effektive Steuersatz bei Aktien-ETFs?

Ohne Kirchensteuer rund 18,46 Prozent. Das ergibt sich aus 26,375 Prozent Abgeltungsteuer inklusive Solidaritätszuschlag multipliziert mit 0,7, weil nur 70 Prozent der Erträge steuerpflichtig sind. Mit Kirchensteuer liegt der Wert bei etwa 19,5 bis 19,6 Prozent. Das gilt für Erträge oberhalb deines Sparerpauschbetrags.

Wie erkenne ich, ob ein ETF ein Aktienfonds ist?

Im Factsheet oder auf der Produktseite des Anbieters steht meist ein Hinweis wie „Aktienfonds nach InvStG“ oder „Teilfreistellung 30 %“. Viele Broker zeigen den Satz auch in den Wertpapierdetails an. Verbindlich sind die Anlagebedingungen des Fonds. Bei ETFs auf reine Aktienindizes wie den MSCI World ist das praktisch immer der Fall.

Gibt es die Teilfreistellung auch bei Anleihen-ETFs?

Nein. Reine Anleihen-ETFs und Geldmarkt-ETFs gelten steuerlich als sonstige Fonds. Ihre Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinne sind voll steuerpflichtig, genau wie Zinsen vom Tagesgeld. Solange deine Erträge innerhalb des Sparerpauschbetrags bleiben, spielt das für dich aber keine Rolle.

Gilt die Teilfreistellung auch bei Verlusten?

Ja. Verluste aus Aktien-ETFs werden ebenfalls nur zu 70 Prozent berücksichtigt. Aus 1.000 Euro Verlust werden steuerlich 700 Euro. Dafür landen ETF-Verluste im allgemeinen Verlusttopf und lassen sich mit fast allen Kapitalerträgen verrechnen, zum Beispiel mit Zinsen oder Dividenden. Verluste aus Einzelaktien dürfen dagegen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.

Muss ich die Teilfreistellung in der Steuererklärung angeben?

Bei einem deutschen Broker nicht. Er wendet den richtigen Satz automatisch an und führt die Steuer ab. Nur wenn dein Broker keine deutsche Abgeltungsteuer einbehält, musst du deine Fondserträge selbst in der Anlage KAP-INV angeben. Das Finanzamt berücksichtigt die Teilfreistellung dann anhand der Fondsart, die du dort einträgst.

Bekommen synthetische ETFs auch 30 Prozent Teilfreistellung?

Oft ja, aber nicht automatisch. Entscheidend ist, was der Fonds laut Anlagebedingungen tatsächlich hält. Viele swapbasierte Aktien-ETFs halten ein Trägerportfolio aus Aktien und erfüllen damit die Aktienquote. Prüfe den steuerlichen Status im Factsheet des Anbieters oder in den Wertpapierdetails deines Brokers, bevor du kaufst.

Fazit

Die Teilfreistellung macht Aktien-ETFs steuerlich attraktiv: 30 Prozent der Erträge bleiben steuerfrei, die effektive Steuerlast sinkt ohne Kirchensteuer auf rund 18,46 Prozent. Sie gilt für Ausschüttungen, die Vorabpauschale und Verkaufsgewinne, aber auch für Verluste. Mischfonds bekommen 15 Prozent, Anleihen- und Geldmarkt-ETFs gehen leer aus. Zusammen mit dem Sparerpauschbetrag kannst du bei Aktien-ETFs pro Person rund 1.428 Euro Ertrag im Jahr steuerfrei vereinnahmen.

Deine Bank berücksichtigt das alles automatisch. Wichtig ist vor allem, dass du einen Freistellungsauftrag erteilst und beim Kauf weißt, welche Fondsart du im Depot hast. Wie die Steuer auf Kapitalerträge insgesamt funktioniert, erklärt unser Ratgeber zur Abgeltungsteuer. Welche Werkzeuge dir bei Freistellungsauftrag, Verlustbescheinigung und Steuererklärung helfen, zeigen wir bei den Steuer-Tools.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Anlageberatung. Mehr erfahren