Was ist die Abgeltungsteuer?
Die Abgeltungsteuer ist die Steuer auf Kapitalerträge in Deutschland. Kapitalerträge sind alle Einnahmen, die dein Geld für dich erwirtschaftet, also Zinsen, Dividenden, ETF-Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren. Die Abgeltungsteuer gibt es seit 2009. Sie beträgt einheitlich 25 %, unabhängig davon, wie viel du sonst verdienst.
Der Name kommt daher, dass die Steuer mit dem Abzug durch die Bank grundsätzlich „abgegolten“ ist. Deine Bank behält sie direkt ein und überweist sie ans Finanzamt. Du musst die Erträge in der Regel nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Auf Kontoauszügen und Abrechnungen taucht oft der Begriff Kapitalertragsteuer auf. Gemeint ist damit dieselbe Steuer in ihrer Form als Steuerabzug durch die Bank.
Steuerfrei bleiben Erträge bis zum Sparerpauschbetrag von 1.000 € im Jahr, für zusammen veranlagte Paare 2.000 €. Erst was darüber liegt, wird besteuert. Damit die Bank den Freibetrag kennt, brauchst du einen Freistellungsauftrag.
In diesem Ratgeber erfährst du, wie hoch die Steuer genau ist, welche Erträge darunter fallen, wie deine Bank sie berechnet und wie du sie mit Rechenbeispielen selbst nachvollziehen kannst. Außerdem geht es um Verluste, ausländische Quellensteuer, Broker im Ausland und die Günstigerprüfung.
Wie hoch ist die Abgeltungsteuer 2026?
Die Abgeltungsteuer selbst beträgt 25 %. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer, nicht auf den Ertrag. Bist du Mitglied einer Kirche, die Kirchensteuer erhebt, fällt zusätzlich Kirchensteuer an: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen Bundesländern.
| Bestandteil | Ohne Kirchensteuer | Mit 8 % Kirchensteuer | Mit 9 % Kirchensteuer |
|---|---|---|---|
| Abgeltungsteuer | 25,00 % | ca. 24,51 % | ca. 24,45 % |
| Solidaritätszuschlag (5,5 % der Abgeltungsteuer) | 1,375 % | ca. 1,35 % | ca. 1,34 % |
| Kirchensteuer | – | ca. 1,96 % | ca. 2,20 % |
| Gesamtbelastung | 26,375 % | ca. 27,82 % | ca. 27,99 % |
Warum die Abgeltungsteuer mit Kirchensteuer sinkt
Vielleicht wundert dich, dass die Abgeltungsteuer mit Kirchensteuer unter 25 % liegt. Das liegt daran, dass die Kirchensteuer normalerweise als Sonderausgabe die Einkommensteuer mindert. Bei Kapitalerträgen wird das direkt in der Formel berücksichtigt. Die Gesamtbelastung steigt trotzdem, nur eben nicht um volle 8 oder 9 % der Steuer.
Ein Beispiel: Auf 1.000 € steuerpflichtigen Ertrag zahlst du mit 9 % Kirchensteuer rund 244,50 € Abgeltungsteuer, 13,45 € Solidaritätszuschlag und 22,00 € Kirchensteuer, zusammen 279,95 €. Ohne Kirchensteuer wären es 263,75 €.
Der Solidaritätszuschlag bleibt
Der Solidaritätszuschlag wurde für die meisten Steuerzahler bei der Einkommensteuer abgeschafft. Auf Kapitalerträge fällt er beim Steuerabzug durch die Bank aber weiterhin an. Deshalb rechnen wir in diesem Ratgeber immer mit 26,375 % ohne Kirchensteuer.
Kirchensteuer: Die Bank weiß Bescheid
Deine Bank fragt deine Religionszugehörigkeit einmal im Jahr automatisch beim Bundeszentralamt für Steuern ab und behält die Kirchensteuer direkt ein. Du kannst dieser Abfrage mit einem Sperrvermerk widersprechen. Dann musst du deine Kapitalerträge aber selbst in der Steuererklärung angeben, damit das Finanzamt die Kirchensteuer nachträglich festsetzt. Sparen kannst du dadurch nichts.
Was wird mit der Abgeltungsteuer besteuert?
Die Abgeltungsteuer gilt für fast alle Kapitalerträge von Privatanlegern. Entscheidend ist, dass die Erträge tatsächlich zufließen. Kursgewinne, die nur auf dem Papier stehen, werden nicht besteuert.
| Ertrag | Besteuert? | Wann? | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Zinsen (Tagesgeld, Festgeld, Anleihen) | Ja | bei Gutschrift | voll steuerpflichtig |
| Dividenden von Einzelaktien | Ja | bei Auszahlung | ausländische Quellensteuer wird teilweise angerechnet |
| Ausschüttungen von Aktien-ETFs | Ja | bei Auszahlung | 30 % Teilfreistellung |
| Vorabpauschale thesaurierender Fonds | Ja | im Januar des Folgejahres | bei Aktien-ETFs 30 % Teilfreistellung |
| Verkaufsgewinne bei Einzelaktien | Ja | beim Verkauf | keine Teilfreistellung, eigener Verlusttopf |
| Verkaufsgewinne bei Aktien-ETFs | Ja | beim Verkauf | 30 % Teilfreistellung |
| Nicht verkaufte Kursgewinne | Nein | – | erst beim Verkauf steuerpflichtig |
| Direkt gehaltene Kryptowährungen, physisches Gold | Nein | – | eigene Regeln für private Veräußerungsgeschäfte |
Keine Spekulationsfrist für Aktien und ETFs
Für Aktien und Fonds, die ab 2009 gekauft wurden, sind Kursgewinne unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Früher waren Aktiengewinne nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei. Diese sogenannte Spekulationsfrist gilt heute nur noch für bestimmte private Veräußerungsgeschäfte, etwa mit Kryptowährungen oder Gold.
Für Aktien, die vor 2009 gekauft wurden, gilt ein Bestandsschutz, und für ältere Fondsanteile gibt es eigene Übergangsregeln. Wenn du solche Altbestände besitzt, lohnt sich ein Gespräch mit einer Steuerberatung.
Die Teilfreistellung bei Aktien-ETFs
Aktien-ETFs, also Fonds mit mindestens 51 % Aktienanteil, genießen einen Steuervorteil: Durch die Teilfreistellung sind 30 % aller Erträge steuerfrei. Das gilt für Ausschüttungen, die Vorabpauschale und Verkaufsgewinne. Der Grund: Fonds zahlen auf manche Erträge bereits selbst Steuern, zum Beispiel ausländische Quellensteuer. Die Teilfreistellung gleicht das pauschal aus. Bei Einzelaktien gibt es diesen Vorteil nicht.
So führt die Bank die Abgeltungsteuer ab
Bei deutschen Banken und Brokern läuft alles automatisch. Die Bank berechnet die Steuer bei jedem Verkauf, jeder Ausschüttung und jeder Vorabpauschale, zieht sie ein und überweist sie ans Finanzamt. Du siehst die Beträge direkt auf der jeweiligen Abrechnung.
Dabei geht die Bank in einer festen Reihenfolge vor:
- Ertrag ermitteln. Beim Verkauf ist das der Verkaufserlös minus Anschaffungskosten. Ordergebühren werden berücksichtigt, bei Aktien-ETFs zieht die Bank zusätzlich die Teilfreistellung ab.
- Verluste verrechnen. Hast du im Verlusttopf noch Verluste, werden sie zuerst gegengerechnet.
- Freistellungsauftrag nutzen. Was danach übrig bleibt, wird mit deinem noch freien Sparerpauschbetrag verrechnet.
- Quellensteuer anrechnen. Bei ausländischen Dividenden rechnet die Bank bereits gezahlte Quellensteuer bis zur erlaubten Höhe an.
- Steuer abführen. Auf den Rest behält die Bank Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein.
Die Bank rechnet dabei laufend über das ganze Jahr. Verkaufst du im März mit Gewinn und im Oktober mit Verlust, erstattet sie dir nach dem Verlust die im März gezahlte Steuer ganz oder teilweise zurück. Das passiert automatisch.
Die Jahressteuerbescheinigung
Einmal im Jahr, meist im Frühjahr, bekommst du eine Jahressteuerbescheinigung. Sie fasst alle Kapitalerträge, die einbehaltenen Steuern, den genutzten Freibetrag und die verbleibenden Verluste zusammen. Du brauchst sie, wenn du Kapitalerträge in der Steuererklärung angibst. Hebe sie deshalb gut auf, auch digital.
Muss ich Kapitalerträge in die Steuererklärung eintragen?
Bei einem deutschen Broker in der Regel nicht, weil die Steuer schon abgeführt ist. Freiwillig lohnt sich die Anlage KAP, das Formular für Kapitalerträge, aber in einigen Fällen:
- Du hattest keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag.
- Du willst Verluste zwischen verschiedenen Banken verrechnen.
- Dein persönlicher Steuersatz liegt unter 25 % (Günstigerprüfung).
- Ausländische Quellensteuer wurde nicht vollständig angerechnet.
Pflicht ist die Anlage KAP dagegen, wenn dein Broker keine deutsche Abgeltungsteuer abführt, oder wenn du einen Sperrvermerk für die Kirchensteuer gesetzt hast und kirchensteuerpflichtig bist. Welche Werkzeuge dir dabei helfen, zeigen wir bei den Steuer-Tools.
Rechenbeispiele zur Abgeltungsteuer
Alle folgenden Beispiele rechnen ohne Kirchensteuer und mit fiktiven Zahlen. Kleine Rundungsdifferenzen zu echten Abrechnungen sind möglich, weil Banken jeden Bestandteil einzeln runden.
Beispiel 1: Dividende einer deutschen Aktie
Eine deutsche Aktie zahlt dir 1.000 € Dividende. Dein Sparerpauschbetrag ist in diesem Jahr schon aufgebraucht.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Dividende brutto | 1.000,00 € |
| Abgeltungsteuer (25 %) | − 250,00 € |
| Solidaritätszuschlag (5,5 % davon) | − 13,75 € |
| Gutschrift auf dem Konto | 736,25 € |
Wäre dein Freibetrag noch komplett frei, bliebe die ganze Dividende steuerfrei. Mehr zu Dividenden als Anlagestrategie findest du im Ratgeber zur Dividenden-Strategie.
Beispiel 2: Verkaufsgewinn bei einer Einzelaktie
Du verkaufst Aktien eines einzelnen Unternehmens mit 3.000 € Gewinn. Dein Freistellungsauftrag über 1.000 € ist noch nicht ausgeschöpft, Verluste hast du keine.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Gewinn | 3.000,00 € |
| minus Sparerpauschbetrag | − 1.000,00 € |
| Steuerpflichtiger Betrag | 2.000,00 € |
| Abgeltungsteuer (25 %) | 500,00 € |
| Solidaritätszuschlag (5,5 % davon) | 27,50 € |
| Steuer gesamt | 527,50 € |
Beispiel 3: Derselbe Gewinn mit einem Aktien-ETF
Jetzt verkaufst du stattdessen Anteile eines Aktien-ETFs mit ebenfalls 3.000 € Gewinn. Durch die Teilfreistellung sind nur 70 % steuerpflichtig.
| Schritt | Einzelaktie | Aktien-ETF |
|---|---|---|
| Gewinn | 3.000,00 € | 3.000,00 € |
| Teilfreistellung (30 %) | – | − 900,00 € |
| Steuerpflichtiger Gewinn | 3.000,00 € | 2.100,00 € |
| minus Sparerpauschbetrag | − 1.000,00 € | − 1.000,00 € |
| Zu versteuern | 2.000,00 € | 1.100,00 € |
| Abgeltungsteuer (25 %) | 500,00 € | 275,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 27,50 € | 15,13 € |
| Steuer gesamt | 527,50 € | 290,13 € |
Beim ETF zahlst du in diesem Beispiel also 237,37 € weniger. Ohne Freibetrag wäre der Unterschied noch größer: 791,25 € Steuer bei der Einzelaktie gegenüber 553,88 € beim ETF. Ganz umsonst ist der Vorteil allerdings nicht, denn im Fonds sind vorher schon Steuern angefallen, etwa Quellensteuern auf ausländische Dividenden. Die Teilfreistellung soll genau das ausgleichen.
Beispiel 4: Der Einfluss der Kirchensteuer
Nimm noch einmal Beispiel 1, aber mit 9 % Kirchensteuer. Statt 263,75 € behält die Bank dann rund 279,95 € ein: 244,50 € Abgeltungsteuer, 13,45 € Solidaritätszuschlag und 22,00 € Kirchensteuer. Auf dem Konto landen 720,05 €. Die Kirchensteuer macht bei 1.000 € Ertrag also gut 16 € Unterschied.
Das FIFO-Prinzip: Welche Anteile verkaufst du?
Hast du dieselbe Aktie oder denselben ETF zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft, stellt sich beim Verkauf eine Frage: Welche Anteile gelten als verkauft, die alten oder die neuen? In Deutschland gilt das FIFO-Prinzip, kurz für First In, First Out. Die zuerst gekauften Anteile gelten auch als zuerst verkauft.
Ein Beispiel
Du hast 2020 zehn Aktien für je 100 € gekauft und 2023 noch einmal zehn Aktien für je 150 €. Heute steht die Aktie bei 180 €, und du verkaufst zehn Stück.
| Nach FIFO (so gilt es) | Wenn die neuen Aktien zählten | |
|---|---|---|
| Verkaufserlös (10 × 180 €) | 1.800 € | 1.800 € |
| Anschaffungskosten | 1.000 € (Kauf 2020) | 1.500 € (Kauf 2023) |
| Steuerpflichtiger Gewinn | 800 € | 300 € |
Das FIFO-Prinzip gilt für jedes Depot getrennt. Du kannst es nicht umgehen, indem du auswählst, welche Anteile du verkaufen willst.
Was FIFO für Sparplan-Anleger bedeutet
Wer über viele Jahre per ETF-Sparplan kauft, besitzt Anteile mit ganz unterschiedlichen Einstandskursen. In steigenden Märkten sind die ältesten Anteile meist die günstigsten und haben den höchsten Gewinn. Beim Verkauf werden sie zuerst verkauft, und damit fällt anfangs mehr Steuer an als im Durchschnitt.
Das ist kein Grund zur Sorge, sollte aber bei der Planung einer Entnahme bedacht werden. Wer zum Jahresende seinen Freibetrag mit einem Verkauf und Rückkauf ausschöpfen möchte, braucht wegen FIFO oft weniger Anteile, als er denkt. Viele Broker zeigen vor dem Verkauf eine Steuervorschau an.
Verlusttöpfe: So werden Verluste verrechnet
Verluste senken deine Steuer. Deine Bank führt dafür zwei sogenannte Verlustverrechnungstöpfe:
- Aktienverlusttopf: Verluste aus dem Verkauf einzelner Aktien. Sie dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht mit Dividenden, Zinsen oder ETF-Gewinnen.
- Allgemeiner Verlusttopf: Alle anderen Verluste, zum Beispiel aus ETFs, Fonds oder Anleihen. Sie dürfen mit allen Arten von Kapitalerträgen verrechnet werden, auch mit Aktiengewinnen.
Verluste aus Aktien-ETFs zählen wegen der Teilfreistellung nur zu 70 %. Aus 1.000 € ETF-Verlust werden steuerlich 700 €. Dafür landen sie im allgemeinen Topf und sind vielseitiger einsetzbar.
Beispiel: ein Jahr mit Gewinnen und Verlusten
| Vorgang | Betrag | Wirkung |
|---|---|---|
| Verkauf Aktie A mit Verlust | − 1.000 € | Aktienverlusttopf |
| Verkauf Aktie B mit Gewinn | + 600 € | wird mit dem Aktienverlust verrechnet |
| Verkauf eines Aktien-ETFs mit Gewinn | + 1.000 € | steuerpflichtig 700 € |
| Dividenden | + 300 € | steuerpflichtig 300 € |
Die Bank verrechnet 600 € des Aktienverlusts mit dem Gewinn aus Aktie B. Übrig bleiben 400 € Aktienverlust. Die darf sie nicht mit dem ETF-Gewinn oder den Dividenden verrechnen, sie werden ins nächste Jahr vorgetragen. Steuerpflichtig sind 700 € ETF-Gewinn plus 300 € Dividenden, zusammen 1.000 €. Das deckt genau der Sparerpauschbetrag, Steuer fällt keine an.
Verluste verfallen nicht
Was im Jahr nicht verrechnet werden kann, trägt die Bank automatisch ins nächste Jahr vor, und zwar ohne zeitliche Grenze. Ein Verlust von heute kann also auch in fünf Jahren noch Steuern sparen, sofern dann passende Gewinne anfallen.
Verlustbescheinigung bei mehreren Banken
Die automatische Verrechnung funktioniert nur innerhalb derselben Bank. Hast du Verluste bei Bank A und Gewinne bei Bank B, kannst du bei Bank A bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen. Dann schließt Bank A den Verlusttopf, und das Finanzamt verrechnet die Verluste über deine Steuererklärung mit den Gewinnen bei Bank B. Wer bei Bank A weiter handelt und dort künftig Gewinne erwartet, kann den Verlust auch einfach im Topf lassen.
Ehepaare mit gemeinsamem Freistellungsauftrag haben einen weiteren Vorteil: Liegen ihre Depots bei derselben Bank, kann diese zum Jahresende Verluste des einen Partners mit Gewinnen des anderen verrechnen.
Verluste nicht künstlich suchen
Verluste sind steuerlich nützlich, aber natürlich kein Ziel. Eine Aktie nur wegen der Steuer mit Verlust zu verkaufen, ergibt selten Sinn. Die Steuer ist immer nur ein Teil des Ganzen. Wie du Käufe und Verkäufe von Einzelaktien überlegt planst, erklären wir im Ratgeber Aktien kaufen.
Quellensteuer auf ausländische Dividenden
Viele Länder behalten auf Dividenden bereits eine eigene Steuer ein, die Quellensteuer. Sie wird abgezogen, bevor das Geld überhaupt in Deutschland ankommt. Damit du nicht doppelt voll zahlst, rechnet deine deutsche Bank die ausländische Steuer bis zu einer bestimmten Höhe auf die Abgeltungsteuer an. Grundlage dafür sind Doppelbesteuerungsabkommen, also Verträge zwischen Deutschland und anderen Staaten.
USA: 15 % mit Formular W-8BEN
Bei US-Aktien beträgt die Quellensteuer 15 %, wenn das Formular W-8BEN vorliegt. Damit bestätigst du, dass du in Deutschland steuerpflichtig bist. Deutsche Broker übernehmen das meist automatisch. Die 15 % werden voll auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet.
Schweiz: 35 %, davon 15 % anrechenbar
Die Schweiz behält 35 % ein. Davon sind nur 15 % auf die deutsche Steuer anrechenbar. Die übrigen 20 % kannst du dir per Antrag bei den Schweizer Behörden zurückholen. Das kostet Zeit und Formulare und lohnt sich meist erst ab größeren Beträgen. Wer das nicht macht, verliert diesen Teil dauerhaft.
Rechenbeispiel: 100 € Dividende aus den USA und der Schweiz
Beide Dividenden sind bereits in Euro umgerechnet, dein Sparerpauschbetrag ist aufgebraucht, Kirchensteuer zahlst du nicht.
| Schritt | US-Aktie | Schweizer Aktie |
|---|---|---|
| Dividende brutto | 100,00 € | 100,00 € |
| Ausländische Quellensteuer | − 15,00 € | − 35,00 € |
| Deutsche Abgeltungsteuer (25 %) | 25,00 € | 25,00 € |
| minus anrechenbare Quellensteuer | − 15,00 € | − 15,00 € |
| Verbleibende deutsche Abgeltungsteuer | − 10,00 € | − 10,00 € |
| Solidaritätszuschlag (5,5 % von 10 €) | − 0,55 € | − 0,55 € |
| Netto | 74,45 € | 54,45 € |
| Netto nach Rückforderung von 20 € in der Schweiz | – | 74,45 € |
Bei der US-Aktie zahlst du insgesamt also genauso viel Steuer wie bei einer deutschen Aktie, nur verteilt auf zwei Staaten. Bei der Schweizer Aktie verlierst du ohne Rückforderung 20 € zusätzlich.
Wenn der Freibetrag die Dividende abdeckt
Hier gibt es einen Haken: Fällt eine ausländische Dividende komplett in deinen Sparerpauschbetrag, zahlst du in Deutschland keine Steuer. Dann gibt es auch nichts, worauf die Quellensteuer angerechnet werden könnte. Viele Banken führen deshalb einen sogenannten Quellensteuertopf und rechnen die offene Quellensteuer später im selben Jahr an, wenn steuerpflichtige Erträge anfallen. Was bis zum Jahresende nicht angerechnet werden konnte, bleibt in der Regel ungenutzt.
Quellensteuer bei ETFs
Bei ETFs kümmerst du dich nicht um die Quellensteuer. Sie fällt auf Fondsebene an und ist in der Wertentwicklung schon berücksichtigt. Fonds mit Sitz in Irland zahlen auf US-Dividenden durch ein Abkommen 15 % Quellensteuer statt 30 %. Deshalb sind viele große Welt-ETFs in Irland aufgelegt. Anrechnen kannst du die Quellensteuer eines Fonds allerdings nicht, das gleicht die Teilfreistellung pauschal aus. Mehr dazu erklären wir im Ratgeber zum ETF-Portfolio.
Ausländische Broker: Anlage KAP selbst ausfüllen
Bei manchen ausländischen Brokern ist alles anders: Sie führen keine deutsche Abgeltungsteuer ab. Du bekommst Dividenden und Verkaufserlöse dann brutto ausgezahlt, musst die Steuer aber trotzdem zahlen. Dafür gibst du deine Kapitalerträge selbst in der Steuererklärung an.
Was das konkret bedeutet
- Steuererklärung ist Pflicht. Du trägst die Kapitalerträge in die Anlage KAP ein. Erträge aus Investmentfonds wie ETFs kommen bei ausländischen Depots in die Anlage KAP-INV.
- Kein Freistellungsauftrag. Ausländische Broker nehmen keinen deutschen Freistellungsauftrag an. Der Sparerpauschbetrag wird erst in der Steuererklärung berücksichtigt.
- Vorabpauschale selbst berechnen. Bei thesaurierenden ETFs musst du die Vorabpauschale selbst ermitteln oder dir dabei helfen lassen.
- Quellensteuer selbst geltend machen. Die anrechenbare Quellensteuer trägst du ebenfalls in die Anlage KAP ein.
- Fremdwährungen umrechnen. Erträge in US-Dollar oder Franken musst du in Euro umrechnen.
- Unterlagen sammeln. Du brauchst alle Abrechnungen und Jahresübersichten, um Gewinne nach FIFO korrekt zu ermitteln.
Die Steuer zahlst du dann erst mit dem Steuerbescheid, oft mehr als ein Jahr später. Das klingt verlockend, ist aber kein Steuersparmodell. Das Finanzamt kann Vorauszahlungen festsetzen, und Staaten tauschen Kontoinformationen automatisch untereinander aus. Wer Erträge nicht angibt, begeht Steuerhinterziehung.
Steuereinfach oder nicht?
Für Einsteiger ist ein steuereinfacher Broker fast immer die bessere Wahl. Das sind Anbieter, die Abgeltungsteuer, Freistellungsauftrag und Verlustverrechnung automatisch nach deutschem Recht abwickeln. Das gilt für deutsche Banken und oft auch für ausländische Anbieter mit deutscher Niederlassung. Ob ein Anbieter steuereinfach ist, siehst du in unserem Broker-Vergleich und im Neobroker-Vergleich.
Günstigerprüfung: Wenn dein Steuersatz unter 25 % liegt
Die Abgeltungsteuer ist ein fester Satz von 25 %. Für Menschen mit hohem Einkommen ist das ein Vorteil, denn ihr persönlicher Steuersatz liegt oft deutlich darüber. Wer dagegen wenig verdient, zahlt mit der Abgeltungsteuer zu viel. Das betrifft zum Beispiel Studierende, Rentnerinnen und Rentner oder Menschen in Teilzeit.
Für diesen Fall gibt es die Günstigerprüfung. Du beantragst sie in der Anlage KAP deiner Steuererklärung. Das Finanzamt rechnet dann aus, ob die Besteuerung deiner Kapitalerträge mit deinem persönlichen Steuersatz günstiger ist. Wenn ja, bekommst du die Differenz erstattet. Wenn nein, bleibt es bei der Abgeltungsteuer. Schlechter stellen kannst du dich durch den Antrag nicht.
Wichtige Regeln
- Die Günstigerprüfung gilt immer für alle Kapitalerträge eines Jahres. Du kannst dir nicht einzelne Erträge heraussuchen.
- Bei zusammen veranlagten Paaren gilt sie für die Kapitalerträge beider Partner.
- Der Sparerpauschbetrag wird auch hier abgezogen. Tatsächliche Kosten wie Depotgebühren kannst du weiterhin nicht absetzen.
- Die Teilfreistellung bei Aktien-ETFs gilt weiterhin.
Vereinfachtes Beispiel
Ein Rentner hat nach Abzug des Sparerpauschbetrags 2.000 € steuerpflichtige Kapitalerträge. Seine Bank hat darauf 527,50 € Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten. Angenommen, sein persönlicher Steuersatz auf diese zusätzlichen Einkünfte liegt bei 20 %. Dann würden vereinfacht gerechnet rund 400 € Einkommensteuer anfallen, und er bekäme gut 120 € zurück. Liegt sein gesamtes zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 €, bekommt er sogar die gesamte Steuer zurück.
Die genaue Berechnung hängt von deinem gesamten Einkommen ab und ist komplizierter als in diesem Beispiel. Wenn du unsicher bist, stell den Antrag einfach mit oder lass dich von einer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten. Wer von vornherein keine Einkommensteuer zahlen muss, kann beim Finanzamt stattdessen eine NV-Bescheinigung beantragen. Dann behält die Bank gar nicht erst Steuern ein.
Die Vorabpauschale kurz erklärt
Thesaurierende ETFs legen ihre Erträge automatisch wieder an, statt sie auszuschütten. Damit trotzdem jedes Jahr ein Teil besteuert wird, gibt es die Vorabpauschale, eine Art vorgezogene Mindestbesteuerung.
So wird sie berechnet:
- Basisertrag = Fondswert am Jahresanfang × Basiszins × 0,7. Der Basiszins für 2026 liegt bei 3,20 %.
- Der Basisertrag ist begrenzt auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Jahres plus Ausschüttungen.
- Vorabpauschale = begrenzter Basisertrag minus Ausschüttungen, nie unter null.
- Im Kaufjahr wird zeitanteilig gerechnet: Für jeden vollen Monat vor dem Kauf wird ein Zwölftel abgezogen.
Besteuert wird die Vorabpauschale für 2026 Anfang Januar 2027. Die Bank zieht die Steuer vom Verrechnungskonto ein. Sorge deshalb dort für etwas Guthaben.
| Beispiel: 10.000 € in einem thesaurierenden Aktien-ETF | Betrag |
|---|---|
| Basisertrag (10.000 € × 3,20 % × 0,7) | 224,00 € |
| Vorabpauschale, wenn der ETF um mindestens 224 € gestiegen ist | 224,00 € |
| davon steuerpflichtig nach Teilfreistellung (70 %) | 156,80 € |
| Steuer, wenn der Freibetrag schon aufgebraucht ist | 41,36 € |
| Steuer, wenn der Freibetrag noch frei ist | 0,00 € |
Kaufst du den ETF erst im April, sind drei volle Monate vergangen, und nur 9/12 zählen: Die Vorabpauschale beträgt dann 168 €, steuerpflichtig sind 117,60 €. Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer: Beim späteren Verkauf wird sie vom Gewinn abgezogen, du zahlst also nicht doppelt. Wie sie sich auf thesaurierende und ausschüttende ETFs auswirkt, zeigt unser Vergleich thesaurierend oder ausschüttend.
Legale Wege, weniger Abgeltungsteuer zu zahlen
Steuern zu sparen ist erlaubt, solange du dich an die Regeln hältst. Diese Möglichkeiten hast du als Privatanleger:
| Möglichkeit | Wie sie wirkt | Für wen |
|---|---|---|
| Freistellungsauftrag | Bis 1.000 € bzw. 2.000 € Erträge bleiben steuerfrei | Alle |
| Aktien-ETFs statt Einzelaktien | 30 % Teilfreistellung auf alle Erträge | Alle mit Aktien-ETFs |
| Freibetrag jedes Jahr ausschöpfen | Gewinne bis zum Freibetrag steuerfrei realisieren | Anleger mit Buchgewinnen |
| Thesaurierende ETFs langfristig halten | Steuer fällt größtenteils erst beim Verkauf an | Langfristige Anleger |
| Verlustbescheinigung | Verluste bei einer Bank mit Gewinnen bei einer anderen verrechnen | Anleger mit mehreren Depots |
| Günstigerprüfung oder NV-Bescheinigung | Persönlicher Steuersatz statt 25 % | Menschen mit niedrigem Einkommen |
| Depot auf den Namen des Kindes | Eigene Freibeträge des Kindes | Eltern, die Vermögen für ihr Kind aufbauen |
Zeit ist ein stiller Steuervorteil
Wer lange investiert bleibt und selten verkauft, schiebt die Steuer auf Kursgewinne weit in die Zukunft. Bis dahin arbeitet das Geld, das sonst schon ans Finanzamt gegangen wäre, im Depot weiter. Das ist einer der Gründe, warum ein langfristiger ETF-Sparplan steuerlich so effizient ist. Häufiges Kaufen und Verkaufen führt dagegen dazu, dass Gewinne laufend besteuert werden.
Der Freibetrag des Kindes
Eltern, die Vermögen für ihre Kinder aufbauen, können ein Junior-Depot auf den Namen des Kindes eröffnen. Das Kind hat einen eigenen Sparerpauschbetrag und kann mit einer NV-Bescheinigung sogar seinen Grundfreibetrag nutzen. Das Geld gehört dann aber rechtlich dem Kind. Diese Entscheidung sollte also gut überlegt sein.
Was du vergleichen solltest
Wie stark Steuern und Kosten deine Rendite über viele Jahre beeinflussen, kannst du mit unserem Brutto-Netto-Vergleich durchrechnen. Wer sich mit Steuern aus Sicht eines langfristigen Dividendenanlegers beschäftigen möchte, findet im Buch „Reich durch Dividenden“ von Kamil Roszkowski, dem Gründer dieser Website, ein eigenes Kapitel dazu.
Checkliste: Abgeltungsteuer im Griff
Beim Start
- Einen steuereinfachen Broker wählen, der die Abgeltungsteuer automatisch abführt.
- Freistellungsauftrag erteilen, bei mehreren Banken sinnvoll aufteilen.
- Bei US-Aktien prüfen, ob das Formular W-8BEN hinterlegt ist.
- Bei niedrigem Einkommen prüfen, ob eine NV-Bescheinigung infrage kommt.
Im laufenden Jahr
- Abrechnungen kurz auf Plausibilität prüfen: Stimmen Gewinn, Teilfreistellung und Steuer?
- Bei Verkäufen das FIFO-Prinzip einplanen und die Steuervorschau des Brokers nutzen.
- Anfang Januar etwas Guthaben für die Vorabpauschale auf dem Verrechnungskonto lassen.
Zum Jahresende
- Prüfen, ob der Freibetrag ausgeschöpft ist, und gegebenenfalls Gewinne realisieren.
- Bei Verlusten in einem und Gewinnen in einem anderen Depot bis 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen.
Im Frühjahr
- Jahressteuerbescheinigungen sammeln und aufbewahren.
- Prüfen, ob sich eine Steuererklärung mit Anlage KAP lohnt oder, bei einem ausländischen Broker, Pflicht ist.
- Bei Schweizer Aktien überlegen, ob sich die Rückforderung der Quellensteuer lohnt.
Typische Fehler bei der Abgeltungsteuer
1. Den Freistellungsauftrag vergessen. Dann zahlst du Steuern ab dem ersten Euro und musst sie dir über die Steuererklärung zurückholen.
2. Glauben, nach einem Jahr sei alles steuerfrei. Die alte Spekulationsfrist für Aktien gibt es seit 2009 nicht mehr. Kursgewinne sind unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.
3. Aktienverluste mit Dividenden verrechnen wollen. Verluste aus Einzelaktien gehen nur gegen Gewinne aus Aktienverkäufen. Dividenden, Zinsen und ETF-Gewinne bleiben außen vor.
4. Die Verlustbescheinigung zu spät beantragen. Der 15. Dezember ist eine feste Frist. Danach bleibt der Verlust im Topf der Bank und wird erst mit künftigen Gewinnen dort verrechnet.
5. Den ausländischen Broker unterschätzen. Kein Steuerabzug heißt nicht keine Steuer. Wer dort anlegt, muss selbst eine Steuererklärung abgeben.
6. Die Günstigerprüfung verschenken. Gerade Studierende, Rentnerinnen und Rentner lassen oft Geld liegen, weil sie keine Steuererklärung abgeben.
7. Nur wegen der Steuer handeln. Eine gute Anlageentscheidung bleibt gut, auch wenn Steuern anfallen. Wer Gewinne aus Angst vor der Steuer nie mitnimmt oder Verluste nur zum Steuersparen realisiert, verliert leicht das eigentliche Ziel aus den Augen.