Was ist der Sparerpauschbetrag?
Der Sparerpauschbetrag ist ein jährlicher Steuerfreibetrag für Kapitalerträge. Kapitalerträge sind alle Einnahmen, die dein Geld für dich erwirtschaftet: Zinsen, Dividenden, ETF-Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren. Bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags zahlst du darauf keine Steuern. Erst was darüber liegt, wird mit der Abgeltungsteuer belastet, also mit 25 % plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Der Freibetrag steht jeder Person in Deutschland zu, unabhängig von Alter und Einkommen. Auch ein Baby hat einen eigenen Sparerpauschbetrag. Du musst ihn nicht beantragen, sondern nur dafür sorgen, dass deine Bank davon weiß. Das Werkzeug dafür heißt Freistellungsauftrag.
Wichtig ist das vor allem, weil deutsche Banken und Broker die Steuer auf Kapitalerträge automatisch einbehalten und direkt ans Finanzamt überweisen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, zieht sie Steuern schon vom ersten Euro ab. Das Geld ist dann zwar nicht verloren, aber du musst es dir mit einer Steuererklärung zurückholen.
In diesem Ratgeber erfährst du, wie hoch der Freibetrag ist, welche Erträge darunter fallen, wie du den Freistellungsauftrag erteilst und klug aufteilst, was für Paare und Kinder gilt und wie du den Freibetrag jedes Jahr voll ausschöpfst.
Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag 2026?
Seit dem 1. Januar 2023 gelten diese Beträge. Vorher lag der Freibetrag bei 801 € pro Person.
| Bis 2022 | Seit 2023 (auch 2026) | |
|---|---|---|
| Alleinstehende | 801 € | 1.000 € |
| Ehepaare und eingetragene Lebenspartner (Zusammenveranlagung) | 1.602 € | 2.000 € |
| Kinder (eigener Freibetrag) | 801 € | 1.000 € |
Bei der Erhöhung 2023 haben die Banken bestehende Freistellungsaufträge automatisch im gleichen Verhältnis angehoben, also um knapp 25 %. Wer damals zum Beispiel 801 € bei einer einzigen Bank freigestellt hatte, hatte danach automatisch 1.000 € freigestellt. Wer seinen Auftrag auf mehrere Banken verteilt hatte, sollte die Aufteilung trotzdem einmal prüfen, weil die automatische Anhebung nicht unbedingt zu den heutigen Erträgen passt.
Pauschale statt echter Kosten
Der Sparerpauschbetrag ist eine Pauschale. Das hat eine Kehrseite: Tatsächliche Kosten rund um deine Geldanlage, sogenannte Werbungskosten, kannst du bei Kapitalerträgen nicht zusätzlich absetzen. Depotgebühren, Finanzzeitschriften oder Börsensoftware mindern deine Steuer also nicht.
Eine Ausnahme gibt es bei Kauf und Verkauf selbst: Ordergebühren beim Kauf erhöhen deine Anschaffungskosten, Ordergebühren beim Verkauf mindern deinen Verkaufserlös. Beides verringert damit den steuerpflichtigen Gewinn. Das berechnet deine Bank automatisch.
Ein erstes Rechenbeispiel
Du hast im Jahr 1.400 € steuerpflichtige Kapitalerträge und einen Freistellungsauftrag über 1.000 €. Kirchensteuer zahlst du nicht.
| Mit Freistellungsauftrag | Ohne Freistellungsauftrag | |
|---|---|---|
| Steuerpflichtige Erträge | 1.400,00 € | 1.400,00 € |
| davon steuerfrei | 1.000,00 € | 0,00 € |
| Steuerpflichtiger Rest | 400,00 € | 1.400,00 € |
| Abzug durch die Bank (26,375 %) | 105,50 € | 369,25 € |
Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank also 263,75 € zu viel ein. Die bekommst du erst mit der Steuererklärung für dieses Jahr zurück, im ungünstigsten Fall also mehr als ein Jahr später. Mit Freistellungsauftrag bleibt das Geld direkt im Depot und kann weiterarbeiten.
Welche Erträge fallen unter den Sparerpauschbetrag?
Der Sparerpauschbetrag gilt für alle Kapitalerträge zusammen. Es gibt also keinen eigenen Freibetrag für Zinsen und einen weiteren für Dividenden, sondern einen gemeinsamen Topf.
| Ertragsart | Zählt zum Sparerpauschbetrag? | Hinweis |
|---|---|---|
| Zinsen (Tagesgeld, Festgeld, Anleihen, Verrechnungskonto) | Ja, voll | Auch kleine Zinsbeträge zählen mit |
| Dividenden von Einzelaktien | Ja, voll | Keine Teilfreistellung |
| Ausschüttungen von Aktien-ETFs | Ja, zu 70 % | 30 % sind durch die Teilfreistellung steuerfrei |
| Vorabpauschale thesaurierender Fonds | Ja, bei Aktien-ETFs zu 70 % | Wird jeweils im Januar für das Vorjahr fällig |
| Kursgewinne beim Verkauf von Einzelaktien | Ja, voll | Nur realisierte Gewinne, also nach einem Verkauf |
| Kursgewinne beim Verkauf von Aktien-ETFs | Ja, zu 70 % | Teilfreistellung gilt auch hier |
| Zinsen aus P2P-Krediten | Ja | Plattformen im Ausland führen meist keine Steuer ab |
| Direkt gehaltene Kryptowährungen, physisches Gold, Sammlerstücke | Nein | Eigene Regeln für private Veräußerungsgeschäfte |
Nur realisierte Gewinne zählen
Kursgewinne werden erst besteuert, wenn du verkaufst. Steigt dein ETF-Depot in einem Jahr um 3.000 €, und du verkaufst nichts, fällt darauf keine Steuer an. Die einzige Ausnahme sind thesaurierende Fonds: Bei ihnen wird mit der Vorabpauschale jedes Jahr ein kleiner Teil vorab besteuert. Wie sie berechnet wird, erklären wir im Vergleich thesaurierend oder ausschüttend.
Aktien-ETFs belasten den Freibetrag weniger
Bei Aktien-ETFs, also Fonds mit mindestens 51 % Aktienanteil, sind 30 % der Erträge durch die Teilfreistellung von vornherein steuerfrei. Nur die übrigen 70 % werden auf deinen Freibetrag angerechnet. Von 100 € Ausschüttung zählen also nur 70 €.
Umgekehrt heißt das: Mit einem Aktien-ETF kannst du rund 1.428 € Erträge im Jahr einnehmen, bevor die 1.000 € Freibetrag verbraucht sind. Bei Einzelaktien, Zinsen und Anleihen ist nach 1.000 € Schluss.
Ein gemischtes Beispiel
So kann ein typisches Anlegerjahr aussehen, alle Zahlen sind fiktiv:
- Tagesgeld-Zinsen: 300 €, davon steuerpflichtig 300 €
- Ausschüttungen eines Aktien-ETFs: 600 €, davon steuerpflichtig 420 €
- Dividenden von Einzelaktien: 250 €, davon steuerpflichtig 250 €
- Gewinn aus dem Verkauf einer Aktie: 400 €, davon steuerpflichtig 400 €
Zusammen sind das 1.370 € steuerpflichtige Erträge. Nach Abzug des Sparerpauschbetrags bleiben 370 € übrig. Darauf fallen 26,375 % an, also rund 97,59 €. Welche Anlageform wie besteuert wird, vertiefen wir auch im Ratgeber zur Dividenden-Strategie.
Reihenfolge: erst Verluste, dann Freibetrag
Hast du im selben Depot Verluste, verrechnet die Bank diese zuerst mit deinen Gewinnen. Erst was danach übrig bleibt, wird mit deinem Freistellungsauftrag verrechnet. Das ist gut für dich: Verluste verbrauchen keinen Freibetrag, und dein Freistellungsvolumen bleibt für andere Erträge erhalten.
Freistellungsauftrag erteilen: Schritt für Schritt
Der Freistellungsauftrag ist eine Anweisung an deine Bank, Kapitalerträge bis zu einem bestimmten Betrag nicht zu versteuern. Du erteilst ihn in wenigen Minuten im Online-Banking oder in der App deines Brokers. Bei vielen Anbietern wird er schon während der Depoteröffnung abgefragt.
So gehst du vor:
- Steuer-Identifikationsnummer bereitlegen. Die elfstellige Nummer steht auf deinem Einkommensteuerbescheid, auf der Lohnsteuerbescheinigung oder in dem Brief, den du vom Bundeszentralamt für Steuern bekommen hast. Ohne Steuer-ID ist kein Freistellungsauftrag möglich.
- Menüpunkt suchen. Meist findest du ihn unter „Steuern“, „Profil“ oder „Einstellungen“.
- Betrag festlegen. Trage ein, wie viel du bei dieser Bank freistellen möchtest. Nutzt du nur eine Bank, ist das der volle Betrag von 1.000 €.
- Gültigkeit wählen. Du kannst den Auftrag unbefristet erteilen oder auf ein bestimmtes Jahr begrenzen. Unbefristet ist für die meisten bequemer, weil er dann automatisch jedes Jahr gilt.
- Bestätigen. Danach siehst du in der Regel direkt, wie viel vom Freistellungsvolumen im laufenden Jahr schon verbraucht ist.
Ändern, erhöhen, löschen
Du kannst deinen Freistellungsauftrag jederzeit ändern. Eine Änderung gilt für das laufende Kalenderjahr. Herabsetzen kannst du ihn allerdings nur bis zu dem Betrag, der in diesem Jahr schon verbraucht wurde. Hat die Bank bereits 600 € freigestellt, kannst du den Auftrag nicht mehr auf 400 € senken.
Viele Banken berücksichtigen einen neuen oder erhöhten Auftrag auch für Erträge, die früher im selben Jahr schon besteuert wurden, und erstatten die zu viel einbehaltene Steuer. Verlass dich aber nicht darauf. Am sichersten ist es, den Auftrag gleich bei der Depoteröffnung einzurichten.
Achtung beim Jahreswechsel
Die Vorabpauschale für thesaurierende ETFs wird immer Anfang Januar für das abgelaufene Jahr berechnet. Steuerlich zählt sie aber zum neuen Jahr und verbraucht damit den Freibetrag des neuen Jahres. Wer seinen Auftrag auf ein Jahr befristet hat, sollte deshalb schon im Dezember den Auftrag für das Folgejahr anlegen. Sonst zieht die Bank im Januar Steuern ab, die du dir erst später wiederholen musst.
Achte außerdem darauf, dass zu Jahresbeginn etwas Guthaben auf dem Verrechnungskonto liegt, falls die Vorabpauschale den freigestellten Betrag übersteigt. Die Bank zieht die fällige Steuer von diesem Konto ein.
Freistellungsauftrag aufteilen: mehrere Banken, ein Freibetrag
Du kannst den Sparerpauschbetrag beliebig auf mehrere Banken verteilen, zum Beispiel auf deinen Broker, die Bank mit deinem Tagesgeld und deine Hausbank. Die einzige Regel: Die Summe aller Freistellungsaufträge darf 1.000 € bei Alleinstehenden und 2.000 € bei Paaren nicht übersteigen.
Das wird kontrolliert. Jede Bank meldet dem Bundeszentralamt für Steuern, wie viel sie für dich freigestellt hat. Wer mehr freistellt, als ihm zusteht, muss mit Nachfragen vom Finanzamt und einer Nachzahlung rechnen. Das ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann als Steuerverkürzung gewertet werden.
Beispiel: So verteilst du 1.000 € sinnvoll
Angenommen, du hast drei Konten. Die Zinsen und Renditen sind frei erfunden und dienen nur als Rechenbeispiel.
| Bank | Anlage | Erwartete steuerpflichtige Erträge | Freistellungsauftrag |
|---|---|---|---|
| Broker | 20.000 € ausschüttender Aktien-ETF (2 % Ausschüttung) | 280,00 € (400 € × 70 %) | |
| Broker | 30.000 € thesaurierender Aktien-ETF (Vorabpauschale höchstens) | 470,40 € (30.000 € × 3,20 % × 0,7 × 70 %) | |
| Broker gesamt | 750,40 € | 800 € | |
| Direktbank | 8.000 € Tagesgeld (2 % Zinsen) | 160,00 € | 200 € |
| Hausbank | Girokonto ohne Zinsen | 0,00 € | 0 € |
| Summe | 910,40 € | 1.000 € |
Die Vorabpauschale im Beispiel ist der Höchstwert, der 2026 mit dem Basiszins von 3,20 % möglich ist. Sie fällt nur an, wenn der ETF im Jahr gestiegen ist, und ist auf den tatsächlichen Wertzuwachs begrenzt. Der kleine Puffer bei beiden Banken fängt Schwankungen auf, zum Beispiel wenn die Ausschüttung etwas höher ausfällt als gedacht.
Faustregeln für die Aufteilung
- Den größten Teil dorthin, wo die meisten Erträge anfallen. Bei den meisten Anlegern ist das der Broker mit dem ETF-Sparplan.
- Keinen Freibetrag bei Konten parken, die nichts abwerfen. Ein Girokonto ohne Zinsen braucht keinen Freistellungsauftrag.
- Einmal im Jahr prüfen. Ein guter Termin ist der Herbst, etwa Oktober oder November. Dann siehst du, wie viel bei jeder Bank verbraucht ist, und kannst ungenutzte Beträge noch verschieben.
- Alte Aufträge aufräumen. Ein Auftrag bei einer Bank, bei der kaum noch Erträge anfallen, blockiert Freibetrag, der anderswo fehlt.
- Bei einem Anbieterwechsel zuerst reduzieren. Wechselst du den Broker, senkst du den Auftrag beim alten Anbieter und erteilst dann den neuen. Welche Anbieter Freistellungsaufträge unkompliziert per App ermöglichen, siehst du in unserem Broker-Vergleich.
Umschichten im laufenden Jahr
Stell dir vor, bei der Direktbank sind im Oktober die 200 € schon aufgebraucht, weil die Zinsen höher waren als erwartet. Beim Broker sind dagegen erst 500 € von 800 € genutzt. Dann kannst du den Auftrag beim Broker auf zum Beispiel 650 € senken und bei der Direktbank auf 350 € erhöhen. Wichtig ist die Reihenfolge: erst senken, dann erhöhen. Sonst liegst du kurzzeitig über 1.000 €, und manche Banken lehnen die Erhöhung ab.
Sparerpauschbetrag für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden können, haben einen gemeinsamen Sparerpauschbetrag von 2.000 €. Voraussetzung ist in der Regel, dass beide in Deutschland steuerpflichtig sind und nicht dauerhaft getrennt leben.
Der entscheidende Vorteil: Der Freibetrag gehört euch gemeinsam. Nutzt ein Partner nur 300 €, kann der andere bis zu 1.700 € steuerfrei einnehmen. Bei getrennten Freibeträgen wäre bei jedem nach 1.000 € Schluss.
| Zwei Einzelaufträge | Gemeinsamer Auftrag | |
|---|---|---|
| Freibetrag | je 1.000 € | 2.000 € gemeinsam |
| Gilt für | nur die Konten des jeweiligen Partners | Einzelkonten beider Partner und Gemeinschaftskonten |
| Ungenutzter Teil des Partners | bleibt beim Abzug durch die Bank ungenutzt | wird automatisch mitgenutzt |
| Verluste des einen mit Gewinnen des anderen | nicht bei der Bank | bei derselben Bank zum Jahresende möglich |
So funktioniert der gemeinsame Freistellungsauftrag
Den gemeinsamen Auftrag müssen beide Partner unterschreiben oder digital bestätigen. Dafür braucht die Bank beide Steuer-IDs. Er gilt dann bei dieser Bank für eure Gemeinschaftskonten und für die Einzelkonten beider Partner. Auch der gemeinsame Auftrag lässt sich auf mehrere Banken aufteilen, zum Beispiel 1.500 € beim Broker und 500 € bei der Tagesgeldbank.
Liegen Einzel- und Gemeinschaftsdepot bei derselben Bank, kann diese zum Jahresende außerdem Verluste des einen Partners mit Gewinnen des anderen verrechnen. Das nennt man ehegattenübergreifende Verlustverrechnung. Sie setzt einen gemeinsamen Freistellungsauftrag voraus.
Nach der Hochzeit und bei Trennung
Nach der Hochzeit laufen eure alten Einzelaufträge zunächst weiter. Ihr könnt sie durch einen gemeinsamen Auftrag ersetzen, müsst das aber nicht. Wer lieber getrennt bleibt, nutzt eben zwei Einzelaufträge über je 1.000 €. Den ungenutzten Freibetrag eines Partners könnt ihr euch dann noch über die gemeinsame Steuererklärung holen.
Bei einer Trennung oder Scheidung solltet ihr gemeinsame Aufträge zeitnah überprüfen und bei Bedarf durch Einzelaufträge ersetzen. Die Details hängen vom Einzelfall ab. Im Zweifel fragst du bei deiner Bank, beim Finanzamt oder in einer Steuerberatung nach.
Kinder: eigener Freibetrag und NV-Bescheinigung
Kinder haben vom ersten Lebenstag an einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 €. Das gilt aber nur für Konten und Depots, die auf den Namen des Kindes laufen, also zum Beispiel für ein Junior-Depot. Legst du Geld in deinem eigenen Depot für dein Kind zurück, zählen die Erträge steuerlich zu dir und verbrauchen deinen Freibetrag.
Freistellungsauftrag für das Kinderdepot
Für ein minderjähriges Kind erteilen die Eltern als gesetzliche Vertreter den Freistellungsauftrag. Viele Banken verlangen dafür beide Sorgeberechtigten. Du brauchst die Steuer-ID des Kindes, die nach der Geburt automatisch per Post kommt. Am einfachsten ist es, den Auftrag direkt bei der Eröffnung des Kinderdepots über 1.000 € zu erteilen.
Mit NV-Bescheinigung bis 13.348 € steuerfrei
Hat dein Kind außer seinen Kapitalerträgen keine weiteren Einkünfte, kann noch mehr steuerfrei bleiben. Dann greift zusätzlich der Grundfreibetrag, also das Einkommen, bis zu dem niemand Einkommensteuer zahlt. Er liegt 2026 bei 12.348 €. Zusammen mit dem Sparerpauschbetrag sind so bis zu 13.348 € Kapitalerträge im Jahr steuerfrei.
Damit die Bank das berücksichtigt, brauchst du eine Nichtveranlagungsbescheinigung, kurz NV-Bescheinigung. Die beantragst du beim Finanzamt und reichst sie beim Broker ein. Die Bescheinigung ist befristet, achte also auf das Ablaufdatum.
| Situation | Steuerfreie Kapitalerträge des Kindes pro Jahr | Was du tun musst |
|---|---|---|
| Kein Freistellungsauftrag | 0 € beim Abzug durch die Bank | Steuer über eine Steuererklärung für das Kind zurückholen |
| Freistellungsauftrag | bis 1.000 € | Auftrag beim Broker erteilen |
| NV-Bescheinigung (keine anderen Einkünfte) | bis 13.348 € | Beim Finanzamt beantragen und beim Broker einreichen |
In den ersten Jahren reicht der Freistellungsauftrag fast immer. Spannend wird die NV-Bescheinigung erst, wenn größere Gewinne realisiert werden. Beachte dabei, dass die Grenze für die beitragsfreie Familienversicherung in der Krankenkasse deutlich niedriger liegt. Alle Details dazu, auch zu BAföG und Schenkungen, findest du im Ratgeber zum Junior-Depot.
Auch Erwachsene mit wenig Einkommen können profitieren
Die NV-Bescheinigung ist nicht nur etwas für Kinder. Auch Erwachsene, deren gesamtes Einkommen so niedrig ist, dass keine Einkommensteuer anfällt, können sie beantragen. Das betrifft zum Beispiel manche Studierende. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft das Finanzamt. Frag im Zweifel dort nach, bevor du einen Antrag stellst.
Ungenutzter Freibetrag: Über die Anlage KAP Geld zurückholen
Hast du deinen Freibetrag nicht optimal verteilt, ist das Geld nicht verloren. Mit der Anlage KAP, dem Formular für Kapitalerträge in der Steuererklärung, kannst du dir zu viel gezahlte Steuer zurückholen.
Typischer Fall: falsch verteilt
Du hast bei Bank A keinen Freistellungsauftrag. Dort fallen 600 € Zinsen an, die Bank behält 158,25 € Steuern ein. Bei Bank B hast du 1.000 € freigestellt, aber dort sind nur 300 € Erträge angefallen.
Insgesamt hattest du also nur 900 € Kapitalerträge, weniger als dein Sparerpauschbetrag. In der Anlage KAP beantragst du die Überprüfung des Steuereinbehalts und gibst die Zahlen aus den Jahressteuerbescheinigungen beider Banken an. Das Finanzamt erstattet dir dann die 158,25 €.
So gehst du vor
- Jahressteuerbescheinigungen sammeln. Jede Bank schickt sie dir im Frühjahr des Folgejahres oder stellt sie im Postfach bereit.
- Anlage KAP ausfüllen. Du trägst die Kapitalerträge, die einbehaltenen Steuern und den bereits genutzten Sparerpauschbetrag ein. Mit ELSTER geht das kostenlos online.
- Überprüfung beantragen. Im Formular gibt es eine Stelle, an der du ausdrücklich die Überprüfung des Steuereinbehalts beantragst. Formulare und Zeilennummern ändern sich gelegentlich, deshalb nennen wir hier keine konkrete Zeile.
- Bescheid prüfen. Die Erstattung wird mit deiner übrigen Einkommensteuer verrechnet.
Die Steuererklärung kannst du oft auch rückwirkend für mehrere Jahre abgeben, wenn du nicht zur Abgabe verpflichtet bist. Welche Fristen für dich gelten, klärst du am besten mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung. Hilfreiche Programme und Vorlagen stellen wir bei den Steuer-Tools vor.
Was sich nicht nachholen lässt
Ein ungenutzter Sparerpauschbetrag verfällt am Jahresende. Du kannst ihn nicht ins nächste Jahr übertragen. Hattest du 2026 nur 400 € Erträge, sind die übrigen 600 € Freibetrag endgültig weg. Genau deshalb lohnt es sich, Gewinne gezielt zu realisieren.
Freibetrag ausschöpfen: Gewinne gezielt realisieren
Viele Anleger mit ETF-Sparplänen haben ein Problem: Ihr Depot wächst, aber es fallen kaum steuerpflichtige Erträge an, weil sie thesaurierende ETFs besitzen und nichts verkaufen. Der Freibetrag bleibt dann großteils ungenutzt, während im Depot hohe Buchgewinne entstehen. Diese Gewinne werden irgendwann beim Verkauf voll besteuert.
Die Lösung: Du verkaufst zum Jahresende gerade so viele Anteile, dass der realisierte Gewinn deinen restlichen Freibetrag ausschöpft, und kaufst sie sofort wieder. Man nennt das auch „Freibetrag ausschöpfen“. Nach dem Rückkauf besitzt du wieder genauso viele Anteile, aber zu einem höheren Einstandskurs. Der höhere Einstandskurs bedeutet: Beim endgültigen Verkauf in vielen Jahren ist der steuerpflichtige Gewinn kleiner.
Rechenbeispiel mit einem Aktien-ETF
Du hast für 10.000 € Anteile eines thesaurierenden Aktien-ETFs gekauft. Inzwischen sind sie 14.000 € wert, dein Buchgewinn beträgt also 4.000 €. Dein Freibetrag ist in diesem Jahr noch komplett frei.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Ziel: steuerpflichtiger Gewinn | 1.000,00 € |
| Nötiger Kursgewinn wegen Teilfreistellung (1.000 € ÷ 0,7) | 1.428,57 € |
| Anteil am gesamten Buchgewinn (1.428,57 € ÷ 4.000 €) | 35,71 % |
| Verkaufswert (35,71 % von 14.000 €) | 5.000,00 € |
| Anschaffungskosten der verkauften Anteile | 3.571,43 € |
| Realisierter Gewinn | 1.428,57 € |
| davon steuerpflichtig (70 %) | 1.000,00 € |
Du verkaufst also Anteile für rund 5.000 € und kaufst sofort für 5.000 € wieder. Steuern zahlst du dafür nicht. Dein Einstandswert steigt von 10.000 € auf 11.428,57 €. Beim späteren Verkauf sparst du dadurch bei heutigen Steuersätzen bis zu 263,75 € (1.000 € × 26,375 %). Bei Paaren mit 2.000 € Freibetrag ist es das Doppelte.
Ehrlich gesagt ist das keine Zauberei, sondern vor allem eine vorgezogene Nutzung des Freibetrags. Weil der Freibetrag ohne diese Maßnahme verfallen würde, ist der Vorteil aber real. Über 20 oder 30 Jahre können so einige Tausend Euro weniger Steuern anfallen.
Einzelaktien: ohne Teilfreistellung rechnen
Bei Einzelaktien gibt es keine Teilfreistellung. Du hast zum Beispiel 50 Aktien für je 100 € gekauft, heute kosten sie 150 €. Pro Aktie hast du 50 € Gewinn. Um 1.000 € Gewinn zu realisieren, verkaufst du 20 Aktien für zusammen 3.000 € und kaufst sie danach wieder. Wie Kauf und Verkauf von Einzelaktien praktisch ablaufen, erklären wir im Ratgeber Aktien kaufen.
Das FIFO-Prinzip beachten
Hast du Anteile über einen Sparplan zu vielen verschiedenen Zeitpunkten gekauft, gilt beim Verkauf das FIFO-Prinzip (First In, First Out): Die zuerst gekauften Anteile gelten auch als zuerst verkauft. In steigenden Märkten sind das oft die Anteile mit dem höchsten Gewinn. Du musst dann weniger Anteile verkaufen als im einfachen Beispiel oben. Viele Broker zeigen dir vor dem Verkauf eine Steuervorschau an. Nutze sie, um den Verkaufsbetrag genau zu treffen.
Worauf du achten solltest
- Restlichen Freibetrag kennen. Ausschüttungen, Zinsen und die Vorabpauschale haben einen Teil vielleicht schon verbraucht. Schau vorher nach, wie viel Freistellungsvolumen noch übrig ist.
- Kosten gegenrechnen. Du zahlst zwei Ordergebühren und den Spread, also die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufskurs. Bei vielen Neobrokern kostet eine Order rund 1 €, bei Filialbanken kann es deutlich mehr sein. Lohnt sich das nicht, lass es.
- Kursrisiko minimieren. Kaufe direkt nach dem Verkauf wieder, am besten am selben Handelsplatz und zur gleichen Zeit mit ausreichend Handelsvolumen.
- Rechtzeitig handeln. Plane die Aktion nicht auf den letzten Handelstag des Jahres. Zwischen den Feiertagen sind die Handelszeiten teils verkürzt, und die Abrechnung braucht etwas Zeit.
- Nur mit Gewinn sinnvoll. Liegt die Position im Minus, bringt dir der Verkauf keinen Freibetragsvorteil. Dann entsteht ein Verlust, der in den Verlusttopf wandert.
Dass ein Verkauf mit sofortigem Rückkauf steuerlich anerkannt wird, entspricht der gängigen Praxis. In Deutschland gibt es keine Regel, die solche Rückkäufe bei Gewinnen verbietet. Wenn du sehr große Summen bewegst oder unsicher bist, lass dich steuerlich beraten.
Verlustverrechnung und Verlustbescheinigung
Verluste senken deine steuerpflichtigen Erträge. Deine Bank führt dafür zwei sogenannte Verlustverrechnungstöpfe:
- Aktienverlusttopf: Verluste aus dem Verkauf von Einzelaktien. Sie dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
- Allgemeiner Verlusttopf: Alle anderen Verluste, zum Beispiel aus ETFs, Fonds oder Anleihen. Sie dürfen mit allen Arten von Kapitalerträgen verrechnet werden. Bei Aktien-ETFs zählen Verluste wegen der Teilfreistellung nur zu 70 %.
Die Bank verrechnet automatisch, und zwar bevor sie deinen Freistellungsauftrag nutzt. Verluste, die im Jahr nicht verrechnet werden konnten, trägt sie ins nächste Jahr vor. Sie gehen also nicht verloren.
Wann die Verlustbescheinigung hilft
Die automatische Verrechnung funktioniert nur innerhalb derselben Bank. Hast du Verluste bei Broker A und Gewinne bei Broker B, weiß keiner vom anderen. Dann hilft die Verlustbescheinigung: Du beantragst sie bei der Bank mit den Verlusten bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres. Die Bank schließt daraufhin den Verlusttopf und bescheinigt dir die Verluste. Das Finanzamt verrechnet sie dann in deiner Steuererklärung mit den Gewinnen bei der anderen Bank.
| Broker A | Broker B | |
|---|---|---|
| Verkäufe von Einzelaktien | 1.500 € Verlust | 2.500 € Gewinn |
| Freistellungsauftrag | 0 € | 1.000 € |
| Steuerabzug durch die Bank | 0 € | 395,63 € (1.500 € × 26,375 %) |
| Mit Verlustbescheinigung in der Steuererklärung | 2.500 € − 1.500 € = 1.000 € Gewinn, voll vom Sparerpauschbetrag gedeckt | Erstattung 395,63 € |
Ohne Verlustbescheinigung bliebe der Verlust bei Broker A einfach im Topf und würde erst mit künftigen Gewinnen dort verrechnet. Das kann Jahre dauern, wenn du bei Broker A kaum noch handelst.
Wann du keine Verlustbescheinigung brauchst
Handelst du bei der Bank mit dem Verlust weiter und rechnest dort mit künftigen Gewinnen, kann der Verlustvortrag auch dort bleiben. Nach der Bescheinigung startet der Topf bei null, und du musst die Verluste über die Steuererklärung geltend machen. Das ist nur sinnvoll, wenn du tatsächlich Gewinne bei einer anderen Bank hast oder das Depot auflöst. Bei einer Depotauflösung stellen viele Banken die Verlustbescheinigung automatisch aus.
Günstigerprüfung: wenn dein Steuersatz unter 25 % liegt
Die Abgeltungsteuer ist ein fester Satz von 25 %. Liegt dein persönlicher Steuersatz darunter, zahlst du auf deine Kapitalerträge mehr, als du eigentlich müsstest. Für diesen Fall gibt es die Günstigerprüfung: Du beantragst sie in der Anlage KAP, und das Finanzamt rechnet aus, ob die Besteuerung mit deinem persönlichen Steuersatz günstiger ist. Wenn ja, bekommst du die Differenz erstattet.
Der Sparerpauschbetrag gilt dabei weiterhin. Das Finanzamt zieht ihn von deinen Kapitalerträgen ab, bevor es den Rest mit deinem persönlichen Steuersatz besteuert.
Beispiel: Studentin mit Depot
Lena studiert und hat außer einem Minijob keine steuerpflichtigen Einkünfte. In ihrem Depot hat sie 2.500 € Gewinne aus Einzelaktien realisiert. Ihr Broker hat nach dem Freistellungsauftrag auf 1.500 € Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten, also 395,63 €.
Mit der Günstigerprüfung werden die 1.500 € mit ihrem persönlichen Steuersatz besteuert. Weil ihr Einkommen weit unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € liegt, beträgt der null. Sie bekommt die 395,63 € komplett zurück. Noch einfacher wäre es gewesen, vorab eine NV-Bescheinigung beim Finanzamt zu beantragen. Dann hätte der Broker gar nicht erst Steuern abgezogen.
Für wen sich die Günstigerprüfung lohnen kann
- Studierende, Auszubildende und Menschen in Elternzeit mit geringem Einkommen
- Rentnerinnen und Rentner mit niedriger Rente
- Teilzeitbeschäftigte mit geringem Verdienst
Wie hoch dein persönlicher Steuersatz genau ist, hängt von deinem gesamten zu versteuernden Einkommen ab. Wenn du unsicher bist, stelle den Antrag einfach mit. Das Finanzamt wählt automatisch die günstigere Variante, schlechter stellen kannst du dich dadurch nicht. Bei Fragen zu deinem Einzelfall hilft eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein.
Checkliste: Sparerpauschbetrag jedes Jahr optimal nutzen
Einmalig einrichten
- Steuer-ID heraussuchen und Freistellungsauftrag bei jeder Bank mit Erträgen erteilen.
- Summe aller Aufträge prüfen: höchstens 1.000 € (allein) oder 2.000 € (Paare).
- Als Paar entscheiden: gemeinsamer Auftrag oder zwei Einzelaufträge.
- Für Kinderdepots einen eigenen Auftrag über 1.000 € erteilen, bei Bedarf NV-Bescheinigung beantragen.
- Auf dem Verrechnungskonto ein kleines Guthaben für die Vorabpauschale im Januar lassen.
Jedes Jahr im Herbst
- In jeder App nachsehen, wie viel Freistellungsvolumen verbraucht ist.
- Ungenutzte Beträge dorthin verschieben, wo noch Erträge anfallen, erst senken, dann erhöhen.
- Prüfen, ob du Gewinne realisieren willst, und dabei Kosten und Restfreibetrag gegenrechnen.
- Bei Verlusten in einem und Gewinnen in einem anderen Depot bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen.
- Befristete Aufträge und NV-Bescheinigungen auf ihr Ablaufdatum prüfen.
Im Frühjahr
- Jahressteuerbescheinigungen sammeln.
- Prüfen, ob sich eine Steuererklärung mit Anlage KAP lohnt: bei falsch verteiltem Freibetrag, Verlustbescheinigungen oder einem persönlichen Steuersatz unter 25 %.
Wenn du erst mit der Geldanlage anfängst, lohnt sich ein Blick auf den Ratgeber ETF-Sparplan einrichten. Dort gehört der Freistellungsauftrag zu den ersten Schritten.
Typische Fehler beim Freistellungsauftrag
1. Gar keinen Freistellungsauftrag erteilen. Der häufigste Fehler. Die Bank zieht dann ab dem ersten Euro Steuern ab, und du musst eine Steuererklärung machen, um sie zurückzubekommen.
2. Mehr als 1.000 € freistellen. Wer bei jeder Bank den vollen Betrag einträgt, überschreitet die Grenze. Das Bundeszentralamt für Steuern bekommt die Daten, und das Finanzamt fordert die Steuer nach.
3. Den Freibetrag beim falschen Konto parken. 1.000 € beim zinslosen Girokonto, 0 € beim Broker: So wird der Freibetrag verschenkt, obwohl er vorhanden ist.
4. Die Teilfreistellung vergessen. Bei Aktien-ETFs zählen nur 70 % der Erträge. Wer die Ausschüttungen voll ansetzt, stellt beim Broker oft mehr frei als nötig und verschenkt Freibetrag bei anderen Banken.
5. Die Vorabpauschale im Januar übersehen. Sie verbraucht den Freibetrag des neuen Jahres. Ohne gültigen Auftrag für das neue Jahr oder ohne Guthaben auf dem Verrechnungskonto gibt es unnötigen Ärger.
6. Den Freibetrag Jahr für Jahr verfallen lassen. Wer hohe Buchgewinne hat, aber nie Gewinne realisiert, zahlt später mehr Steuern als nötig.
7. Kinder-Erträge im eigenen Depot sammeln. Wer für sein Kind im eigenen Depot spart, nutzt nicht den Freibetrag des Kindes, sondern seinen eigenen. Das kann gewollt sein, sollte aber eine bewusste Entscheidung sein.
8. Nach Trennung oder Kontoauflösung nichts ändern. Alte gemeinsame Aufträge oder Aufträge bei aufgelösten Konten sollten zeitnah angepasst werden.
9. Den Verlusttopf vergessen. Verluste bei einem Broker, Gewinne beim anderen: Ohne Verlustbescheinigung bis 15. Dezember zahlst du erst einmal Steuern, die du nicht zahlen müsstest.
Wie viel bringt der Sparerpauschbetrag langfristig?
Der Freibetrag wirkt auf den ersten Blick klein. Über viele Jahre summiert er sich aber. Nutzt du ihn jedes Jahr voll, sparst du bei heutigem Steuersatz bis zu 263,75 € pro Jahr, als Paar bis zu 527,50 €. Über 30 Jahre sind das ohne Zinseffekt fast 7.900 € beziehungsweise rund 15.800 €, die zusätzlich in deinem Depot arbeiten können.
| Zeitraum | Alleinstehend (bis zu 263,75 € pro Jahr) | Paar (bis zu 527,50 € pro Jahr) |
|---|---|---|
| 10 Jahre | 2.637,50 € | 5.275,00 € |
| 20 Jahre | 5.275,00 € | 10.550,00 € |
| 30 Jahre | 7.912,50 € | 15.825,00 € |
Die Werte sind eine vereinfachte Modellrechnung ohne Kirchensteuer und ohne Wiederanlage. Sie setzen voraus, dass du genug Erträge hast, um den Freibetrag jedes Jahr auszuschöpfen, und dass die Regeln gleich bleiben. Steuergesetze können sich ändern. Wie Steuern und Kosten deine Rendite insgesamt beeinflussen, kannst du mit dem Brutto-Netto-Vergleich durchspielen.
Noch wichtiger als jede Steueroptimierung ist allerdings, dass du überhaupt regelmäßig und breit gestreut investierst. Wie ein einfaches, gut gestreutes Depot aussehen kann, zeigt unser Ratgeber zum ETF-Portfolio. Wer sich zusätzlich für Zinseszins, Sparpläne und Steuern aus Sicht eines Dividendenanlegers interessiert, findet im Buch „Reich durch Dividenden“ von Kamil Roszkowski, dem Gründer dieser Website, ein eigenes Kapitel dazu.